(1) 1Die Gemeinde kann Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) errichten oder bestehende Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. 2Zulässig ist eine solche Umwandlung auch von Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 108 Abs. 1 und 2 oder nach § 108 Abs. 4 als Eigenbetrieb geführt werden können, und von Einrichtungen, die nach § 110 wirtschaftlich selbständig geführt werden oder geführt werden können. 3Die Umwandlung nach Satz 2 muss auf der Grundlage einer Eröffnungsbilanz erfolgen. 4Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform, an denen die Gemeinde über die Anteile verfügt, können in kommunale Anstalten umgewandelt werden.5 In eine Umwandlung nach Satz 4 können Unternehmen und Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 einbezogen werden. 6Für die Umwandlungen nach den Sätzen 4 und 5 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel entsprechend.

 

(2) Auf kommunale Anstalten sind, soweit sich aus dieser Vorschrift oder den §§ 113b bis 113g nichts anderes ergibt, die Vorschriften des § 109 entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Die kommunale Anstalt kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn der öffentliche Zweck der kommunalen Anstalt dies rechtfertigt. 2Auf eine Beteiligung nach Satz 1 sind die §§ 109 und 111 entsprechend anwendbar, § 111 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde die kommunale Anstalt, an die Stelle des Rates der Verwaltungsrat sowie an die Stelle des Verwaltungsausschusses und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Vorstand tritt.

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