1 Systematische Einordnung

Banken verfügen einerseits aus regulatorischen Gründen und andererseits aus der Notwendigkeit der Nähe zum Kunden häufig über Zweigniederlassungen. Dadurch lassen sich viele Vorteile erzielen und die im Vergleich mit Tochterkapitalgesellschaften entstehenden Kosten deutlich senken. Steuerlich handelt es sich bei diesen Zweigniederlassungen um Betriebsstätten ("Betriebsstätte (Begriff)"; "Betriebsstätte (Gewinnzuordnung)").

2 Inhalt

2.1 Vorliegen einer Betriebsstätte

Begründet eine Bank in einem anderen Staat eine Zweigniederlassung, ist diese steuerlich als Betriebsstätte zu qualifizieren.[1] Häufig werden für Kunden Repräsentanzen errichtet, um so eine hohe Erreichbarkeit "vor Ort" zu gewährleisten. Werden hierdurch lediglich Geschäfte angebahnt, ohne dass eine Abschlussvollmacht gegeben ist, liegt keine Betriebsstätte vor, weil lediglich eine Hilfstätigkeit i. S. v. Art. 5 Abs. 4 OECD-MA gegeben ist.

Beim Erbringen von Beratungsleistungen durch Banken ist es auch möglich, dass eine Vertreterbetriebsstätte (i. S. d. § 13 AO) vorliegt. Hierbei kommt es darauf an, ob eine Person für die Bank nachhaltig Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge akquiriert. Ist dies der Fall, liegt eine beschränkte Stpfl. im Tätigkeitsstaat auch ohne Betriebsstätte vor. Dies setzt allerdings voraus, dass die Person über eine Abschlussvollmacht verfügt.

2.2 Zuordnung von Vermögen

Die Zuordnung von Vermögen richtet sich auch bei Banken grundsätzlich nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Besondere Schwierigkeiten resultieren jedoch daraus, dass die Wirtschaftsgüter häufig immateriell sind und sowohl das Stammhaus als auch die Betriebsstätte wesentliche Beiträge zur Schaffung der Wirtschaftsgüter leisten. Hierbei kann die Buchführung einen ersten Anhaltspunkt bieten. Entscheidend ist das Funktions- und Risikoprofil von Stammhaus und Betriebsstätte sowie nach Einführung des "Authorized OECD Approach" (AOA) die jeweils ausgeübten Personalfunktionen. Dies setzt voraus, dass zunächst eine Funktions- und Risikoanalyse durchgeführt und auf dieser Basis die Wertschöpfungskette identifiziert wird. Eine Zuordnung kann nur zum Stammhaus oder nur zur Betriebsstätte erfolgen, wobei nach dem AOA z. T. auch eine teilweise Zuordnung erfolgen können soll.

Die Finanzverwaltung[1] hat für das traditionelle Kreditgeschäft die folgenden Haupttätigkeiten definiert: die Akquisition, die Bewertung des Kreditnehmers und des Kreditrisikos, das Tragen des Kreditrisikos, die Übernahme der Refinanzierung, die Entscheidung über die Kreditvergabe, der Abschluss des Vertrags sowie die Kreditverwaltung, -überwachung und -abwicklung. Forderungen und Margen aus einer Kreditvergabe sind der Unternehmenseinheit zuzuordnen, die diese wesentlichen Haupttätigkeiten ausübt.

Bei der Bestimmung des Dotationskapitals stellt sich die Frage, welche Bedeutung die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Banken haben. So muss etwa das Eigenkapital in Deutschland nach dem KWG und der Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung – SolvV[2]) die Kredit-, Marktpreis- und operationellen Risiken decken. Aufgrund des Charakters als aufsichtsrechtliche Vorgabe für die Bestimmung der notwendigen Eigenkapitalausstattung besteht damit ein unmittelbarer Bezug zum Fremdvergleich. Diesem Ansatz folgt auch das BMF.[3] Hierbei wird zwischen inl. Betriebsstätten ausl. Kreditinstitute mit Sitz in einem EWR-Staat, mit Sitz in einem Nicht-EWR-Staat sowie ausl. Betriebsstätten inl. Kreditinstitute unterschieden.[4]

[2] VO v. 6.12.2013, BGBl I 2013, 4168.
[4] Hierzu und zu den sich daraus ergebenden Rückwirkungen auf das Dotationskapital BMF v. 29.9.2004, IV B 4 – S 1300 – 296/04, BStBl I 2004, 917, Rz. 2, 3.

2.3 Ergebnisabgrenzung

In den Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätzen werden für das traditionelle Kreditgeschäft und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten Grundsätze für die Ergebnisabgrenzung aufgestellt.[1] Danach müssen zunächst die Hauptfunktionen im Rahmen der Kreditausreichung identifiziert und dem Stammhaus oder der Betriebsstätte zugewiesen werden. Routinefunktionen sind dabei regelmäßig nach den Standardmethoden (insbesondere der Kostenaufschlagsmethode) zu vergüten. Im Übrigen wird die Marge nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsbeitrags aufgeteilt.

Im Rahmen der Ergebnisabgrenzung werden bei Banken häufig Mischformen aus der direkten und der indirekten Methode verwendet. Danach werden direkt zuordenbare Teile direkt dem Stammhaus oder der Betriebsstätte zugeordnet. Die noch verbleibenden Beträge werden mithilfe von Schlüsselgrößen umgelegt. Ursächlich hierfür ist, dass es häufig Funktionen gibt, die in gleicher Weise sowohl im Stammhaus als in der Betriebsstätte erbracht werden, während andere Funkt...

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