Die Zuordnung von Vermögen richtet sich auch bei Banken grundsätzlich nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Besondere Schwierigkeiten resultieren jedoch daraus, dass die Wirtschaftsgüter häufig immateriell sind und sowohl das Stammhaus als auch die Betriebsstätte wesentliche Beiträge zur Schaffung der Wirtschaftsgüter leisten. Hierbei kann die Buchführung einen ersten Anhaltspunkt bieten. Entscheidend ist das Funktions- und Risikoprofil von Stammhaus und Betriebsstätte sowie nach Einführung des "Authorized OECD Approach" (AOA) die jeweils ausgeübten Personalfunktionen. Dies setzt voraus, dass zunächst eine Funktions- und Risikoanalyse durchgeführt und auf dieser Basis die Wertschöpfungskette identifiziert wird. Eine Zuordnung kann nur zum Stammhaus oder nur zur Betriebsstätte erfolgen, wobei nach dem AOA z. T. auch eine teilweise Zuordnung erfolgen können soll.

Die Finanzverwaltung[1] hat für das traditionelle Kreditgeschäft die folgenden Haupttätigkeiten definiert: die Akquisition, die Bewertung des Kreditnehmers und des Kreditrisikos, das Tragen des Kreditrisikos, die Übernahme der Refinanzierung, die Entscheidung über die Kreditvergabe, der Abschluss des Vertrags sowie die Kreditverwaltung, -überwachung und -abwicklung. Forderungen und Margen aus einer Kreditvergabe sind der Unternehmenseinheit zuzuordnen, die diese wesentlichen Haupttätigkeiten ausübt.

Bei der Bestimmung des Dotationskapitals stellt sich die Frage, welche Bedeutung die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Banken haben. So muss etwa das Eigenkapital in Deutschland nach dem KWG und der Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung – SolvV[2]) die Kredit-, Marktpreis- und operationellen Risiken decken. Aufgrund des Charakters als aufsichtsrechtliche Vorgabe für die Bestimmung der notwendigen Eigenkapitalausstattung besteht damit ein unmittelbarer Bezug zum Fremdvergleich. Diesem Ansatz folgt auch das BMF.[3] Hierbei wird zwischen inl. Betriebsstätten ausl. Kreditinstitute mit Sitz in einem EWR-Staat, mit Sitz in einem Nicht-EWR-Staat sowie ausl. Betriebsstätten inl. Kreditinstitute unterschieden.[4]

[2] VO v. 6.12.2013, BGBl I 2013, 4168.
[4] Hierzu und zu den sich daraus ergebenden Rückwirkungen auf das Dotationskapital BMF v. 29.9.2004, IV B 4 – S 1300 – 296/04, BStBl I 2004, 917, Rz. 2, 3.

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