1 Systematische Einordnung
Banken verfügen häufig über Zweigniederlassungen. Die resultiert einerseits aus regulatorischen Gründen und andererseits aus der Notwendigkeit der Nähe zum Kunden. Steuerlich handelt es sich bei diesen Zweigniederlassungen um Betriebsstätten. Besonderheiten bei Betriebsstätten von Banken resultieren aus den spezifischen Risiken und Merkmalen des Bankwesens. Eine Betriebsstätte ist Bankbetriebsstätte, wenn sie Teil eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder eines vergleichbaren Unternehmens i. S. d. Bankenaufsichtsrechts ist und Bankengeschäfte betreibt.
2 Inhalt
Es stellt sich im Zusammenhang von Banken meist die Frage der Allokation von Zinserträgen und Aufwendungen. Für Bankbetriebsstätten ist grundsätzlich das Veranlassungsprinzip entscheidend. Daneben sind im Rahmen der Betriebsstättengewinnabgrenzung (§ 1 Abs. 5 AStG) grundsätzlich die allgemeinen Zuordnungsregelungen der §§ 1-17 BsGaV maßgebend. Für Banken spezifisch gelten §§ 18-21 BsGaV, welche durch Rz. 192-271 der Verwaltungsgrundsätze zur Betriebsstättengewinnaufteilung (BStBl I 2017, 182) konkretisiert werden.
2.1 Vorliegen einer Betriebsstätte
Begründet eine Bank in einem anderen Staat eine Zweigniederlassung, ist diese steuerlich als Betriebsstätte zu qualifizieren, § 12 S. 2 Nr. 2 AO; Art. 5 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA.
Eine Bankbetriebstätte liegt nach § 18 BsGaV vor, wenn die Betriebsstätte
Teil ist
- eines Kreditinstituts i. S. d. § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes,
- eines Finanzdienstleistungsinstituts i. S.d § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes,
- eines Wertpapierinstituts i. S. d. § 1 Abs. 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
- eines vergleichbaren Unternehmens i. S. d. ausländischen Bankenaufsichtsrechts
und Bankgeschäfte betreibt.
Was unter Bankgeschäften zu verstehen ist, kann § 1 Abs. 1 S. 2 KWG entnommen werden.
Beim Erbringen von Beratu...