Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung liegt auch in der Absichtserklärung des Klägers, den festzusetzenden Steuerbetrag noch in einer mündlichen Verhandlung bestimmen zu wollen (Anschluß an BFH-Beschluß vom 9.Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

2. Beantragt der Kläger, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO wegen einer beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde (Parallelverfahren) auszusetzen, und kündigt er an, die Klage zurückzunehmen, falls das BVerfG zu seinem Nachteil entscheide, so kann das Ermessen des FG in dem Sinne auf Null reduziert sein, daß das Klageverfahren auszusetzen ist.

3. Die nach § 74 FGO vorgreifliche Entscheidung bzw. Feststellung muß für das auszusetzende Verfahren nicht bindend sein.

4. Durch die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO soll u.a. verhindert werden, daß der BFH bzw. das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle "überschwemmt" werden, ohne daß dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient.

 

Orientierungssatz

1. In den Fällen der zulassungsfreien Verfahrensrevision ist der BFH als Revisionsgericht auf die Prüfung der Verfahrensfehler i.S. des § 116 Abs. 1 FGO beschränkt. Ist deshalb eine auf § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO gestützte Revision begründet, so ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. § 126 Abs. 4 FGO findet in einem solchen Fall keine Anwendung (vgl. Literatur).

2. Ein Beteiligter ist im Verfahren vor dem FG nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO), wenn das FG in einem Rechtsstreit mit einem Streitwert bis zu 500 DM ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, obwohl ein Beteiligter eine solche nach Art. 3 § 5 Satz 2 VGFGEntlG beantragt hatte (vgl. BFH-Beschluß vom 9.6.1986 IX B 90/85).

3. Parallelentscheidung: BFH, 18.7.1990, I R 10/90, NV.

4. Parallelentscheidung: BFH, 18.7.1990, I R 11/90, NV.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 116 Abs. 1 Nr. 3, § 126 Abs. 4; VGFGEntlG Art. 3 § 5 S. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 18.07.1990 - I R 12/90 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132482

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