Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung nach Einlegung der NZB durch nichtpostulationsfähige Person

 

Leitsatz (NV)

Wird bei Einlegung des Rechtsmittels durch eine nicht postulationsfähige Person die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt, so ist bei klarer Rechtsmittelbelehrung die Nichteinhaltung der Frist regelmäßig als verschuldet anzusehen.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 115 Abs. 3 S. 1; BFHEntlG Art.1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger erwarb am 8. Mai 1991 eine Teilfläche aus einem Grundstück mit noch zu errichtender Doppelhaushälfte und Garage. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen ihn durch Bescheid vom 14. Juni 1991 Grunderwerbsteuer in Höhe von . . . DM fest. Als Bemessungsgrundlage sah es dabei den gesamten Kaufpreis in Höhe von . . . DM an, in dem ein anteiliges Entgelt für das Gebäude enthalten war. Mit der Klage wurde geltend gemacht, daß nur das unbebaute Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs gewesen sei und nur der darauf entfallende Entgeltsanteil als Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer herangezogen werden könne.

Durch Urteil vom 26. März 1992 hat das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen. Die Entscheidung enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. Das Urteil wurde dem Kläger am 24. April 1992 zugestellt. Durch beim FG am 7. Mai 1992 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. Durch Schreiben der Geschäftsstelle des FG vom 12. Mai 1992 wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß die Beschwerde nur durch die in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung benannten Personen eingelegt werden könne. Durch Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 24. Juni 1992, abgesandt am 25. Juni 1992, wurde der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils um Mitteilung gebeten, ob er einer der dort aufgeführten Berufsgruppen angehöre. Durch Schreiben seiner nunmehr bestellten Prozeßbevollmächtigten vom 2. Juli 1992, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 6. Juli 1992, legte der Kläger (nochmals) Nichtzulassungsbeschwerde ein. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wurde angeführt, daß das Schreiben des FG vom 12. Mai 1992 dem Kläger erst am 17. Juni 1992 zugestellt worden sei. Eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Postamts wurde beigefügt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde (Art.1 Nr.1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Der Kläger selbst gehört diesem Personenkreis nicht an. Innerhalb der Beschwerdefrist ist daher von einer postulationsfähigen Person keine Beschwerde eingelegt worden.

Dem Kläger kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht gewährt werden. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das zum Versäumnis der Frist geführt hat, zu stellen. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt. Begonnen hatte diese Frist spätestens mit Ablauf des Tages, an dem das Schreiben der Geschäftsstelle des FG vom 12. Mai 1992 den Kläger erreichte. Dies geschah nach seinen eigenen Angaben am 17. Juni 1992. In diesem Zeitpunkt war das möglicherweise bestehende ,,Hindernis" (Unkenntnis des Klägers über fristwahrende Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nur durch postulationsfähige Personen) weggefallen. Bei Eingang des Schreibens des Bevollmächtigten des Klägers vom 2. Juli 1992 beim BFH am 6. Juli 1992 war die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bereits abgelaufen (§ 54 FGO, § 222 der Zivilprozeßordnung; § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - und § 188 BGB). Im übrigen wurden keine Tatsachen schlüssig vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß dann, wenn im Falle der Einlegung des Rechtsmittels durch eine nicht postulationsfähige Person die Rechtsmittelfrist versäumt wurde, bei klarer Rechtsmittelbelehrung die Nichteinhaltung der Frist regelmäßig als verschuldet anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418835

BFH/NV 1993, 481

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