Tz. 238a

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

In § 12 Abs. 3 UStG wurde ein weiterer Umsatzsteuersatz – 0 % – aufgenommen, der gleichwohl zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Vorschrift betrifft die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern (vgl. Nr. 1). Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die vorstehenden Voraussetzungen gelten (Fiktion!) als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Durch die Regelung wird also erreicht, dass der Lieferant und Werkunternehmer dem Betreiber von Photovoltaikanlagen seine Leistung unter Ausweis eines Steuersatzes von 0 % erbringen kann und zugleich einen Vorsteuerabzug auf seine Eingangsleistungen geltend machen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge