Tz. 216

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) i.V. mit der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (Anhang 5) kann der ermäßigte Steuersatz von 7 % auch für Leistungen im Rahmen eines (steuerschädlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) oder bei Vereinen, die die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht erfüllen, in Betracht kommen, und zwar sind folgende Beispiele denkbar:

  • die Lieferungen von Speisen und Getränken, soweit sie nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind (hierunter fallen aber keine Genussmittel, wie Alkoholika und Tabakwaren u. Ä.).

    Die Bedingungen sind dann erfüllt, wenn die Speisen und Getränke dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort weder in einem räumlichen Zusammenhang steht noch besondere Vorrichtungen durch den Leistenden für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, sind die erzielten Umsätze mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu versteuern. S. auch FG Köln vom 28.09.2004, EFG 2005, 150. Zu Abgrenzungsfragen von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken s. Abschn. 3.6 UStAE, BMF vom 16.10.2008, BStBl I 2008, 949 und BMF vom 29.03.2010, BStBl I 2010, 330,

  • der Verkauf von Druckerzeugnissen,
  • der Verkauf von lebenden Tieren,
  • der Verkauf von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken.

Verkauft ein Verein im Rahmen von Veranstaltungen oder im Wege der Schülerbeköstigung Speisen, so stellt sich die Frage, ob hierfür 7 % oder 19 % Umsatzsteuer berechnet werden müssen. Die Abgrenzung ist nun vom BMF in einem aktuellen Schreiben klargestellt worden, wobei auch eine Vielzahl von Einzelfällen erläutert wurden. Auch s. "Schulverein".

Grundsätzlich stellt der reine Verkauf von Speisen eine Lieferung von Lebensmitteln dar. Hierfür fällt eine Umsatzsteuer i. H. v. nur 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) an. Sofern aber zum reinen Verkauf weitere Dienstleistungen hinzukommen, die über die notwendige Vermarktung hinausgehen, so handelt es sich um eine sonstige Leistung. Es wird von sog. "Restaurationsumsätzen" gesprochen, die mit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu besteuern sind. Hintergrund dessen ist, dass diese Leistungen regelmäßig nicht nur in der Zurverfügungstellung von Essen bestehen (was durch Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes steuerlich begünstigt werden soll), sondern wesentliche Element beinhalten, die hiermit nichts zu tun zu haben (z. B. Zurverfügungstellung von Besteck, Schaffen von Atmosphäre, Reinigungsleistungen, Serviceleistungen). Entsprechende Elemente sieht der Gesetzgeber nicht als begünstigungswürdig an. Überwiegen diese oder geben sie einer Lieferung von Essen das Gepräge, soll die Gesamtleistung umsatzsteuerlich nicht begünstigt sein. Das BMF nennt hier insbesondere folgende Beispiele:

  • Neben dem Verkauf der Speisen werden auch "Verzehreinrichtungen" zur Verfügung gestellt (Räume, Tische, Stühle etc.).
  • Die Speisen werden serviert und es wird Bedienungs- und Kochpersonal gestellt.
  • Geschirr und Bestecke werden überlassen und anschließend auch gereinigt.

Werden bei Veranstaltungen oder Aufführungen neben der Abgabe von Speisen auch Sitzplätze zur Verfügung gestellt, so ist dann von einer sonstigen Leistung auszugehen, wenn die Bestuhlung speziell für den Verzehr ausgestattet ist.

Als mit der Vermarktung von Speisen notwendig verbunden sieht das BMF folgende Leistungen an, mit der Folge, dass hierfür nur 7 % Umsatzsteuer anfallen:

  • übliche Nebenleistungen wie Portionieren, Verpacken, Anliefern, Beigabe von Einwegbesteck und Einweggeschirr;
  • Bereitstellen von Papierservietten und Abfalleimern sowie von Verkaufstheken und Verkaufsständen, Ablagebrettern oder Würstchenbuden;
  • Abgabe von Senf, Ketchup oder Mayonnaise;
  • Auslage von Speisekarten.

Das BMF führt außerdem aus, dass diese Grundsätze für Imbissstände und auch für Verpflegungsleistungen in Schulen, Kantinen, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen gelten. Auch Leistungen von Catering-Unternehmen (Partyservice) und Mahlzeitendiensten ("Essen auf Rädern") werden von den Regelungen erfasst (s. hierzu die bereits zitierten BMF-Schreiben unter s. Tz. 216).

S. auch Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, Anhang 5.

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