Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Vereine, die Schulen in Deutschland (aber auch andernorts in der EU oder im EWR-Raum oder Deutsche Schulen im Ausland) betreiben oder diese unterstützen (private als auch staatliche Schulen), können als gemeinnützig anerkannt werden, s. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b). Laut EuGH-Urteil vom 11.09.2007, C-318/05, hatte Deutschland gegen Unionsrecht verstoßen, da Schulgeldzahlungen für den Besuch von Schulen in anderen Mitgliedstaaten von dem in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. d. F. vom 19.10.2002 vorgesehenen Sonderausgabenabzug ausgeschlossen waren. Seit dem VZ 2008 kommt es nicht mehr auf die Klassifizierung der Schule, sondern nur noch auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an.

Führt eine im EU-/EWR-Raum belegene Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland

zu einem anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder

einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder

bereitet sie hierauf vor,

kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht.

Daher sind im Inland nicht nur Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemeinbildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie an allgemeinbildende anerkannte Ergänzungsschulen begünstigt, sondern erstmalig auch Entgelte, die an berufsbildende Ergänzungsschulen und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten, entrichtet werden, vgl. OFD Frankfurt/M. vom 29.07.2009, S 2221 A – 67 – St 218.

Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an gemeinnützige Schulvereine sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Die Zuwendungen (Beiträge, Spenden, Patengelder) von Personen, die selbst keine Kinder in der Schule haben (fördernde Mitglieder), sind nach § 10b EStG (Anhang 10) abzugsfähig, solange keine Verknüpfung mit einer konkreten Gegenleistung des Vereins besteht.
  2. Bei Zuwendungen von Mitgliedern, deren Kinder die Schule besuchen, lehnt die Rechtsprechung eine Aufteilung in einen steuerlich abziehbaren Zuwendungsanteil und ein nicht abziehbares Leistungsentgelt ab (s. BFH vom 25.08.1987, BStBl II 1987, 850). Hiernach können Eltern, deren Kinder die Schule eines gemeinnützigen Schulvereins (Schulträgers), etwa eine Waldorfschule, besuchen, nicht zur Deckung von Schulkosten ihrer Kinder steuerwirksam spenden. Dasselbe gilt, wenn nahe Angehörige diese Zuwendungen leisten. In Betracht kommt aber der begrenzte Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Als abzugsfähige Zuwendungen kommen grundsätzlich nur freiwillige Leistungen der Eltern in Betracht, die über einen festgesetzten Elternbeitrag hinausgehen, s. H 10b.1 EStH, Anhang 12. In Betracht kommen etwa die Übernahme von Patenschaften, Einzelspenden für besondere Veranstaltungen oder Anschaffungen außerhalb des Schulbetriebs, wie z. B. Klassenausflüge/-fahrten. Hierzu gehören ggf. auch Zuwendungen/Spenden für die Lehrerausbildung auf einer Hochschule oder für Schulbaukosten (Investitionen), wenn hierfür allgemein zu Zuwendungen/Spenden aufgerufen wird. Zuwendungen/Spenden der Eltern im Rahmen einer so genannten Bauumlage sind nicht begünstigt.

Freiwillige Leistungen der Eltern liegen somit nur dann vor, wenn die Höhe der Schulgeldzahlungen durch die Satzung oder Mitgliederversammlung des Schulvereins (Schulträgers) eindeutig und auskömmlich bestimmt ist und die Eltern darüber hinaus Zahlungen leisten, nicht aber, wenn Eltern innerhalb eines bestimmten Rahmens im Wege einer Selbsteinschätzung die Höhe eines Schulgeldes selbst bestimmen. Setzt ein Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Leistungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, handelt es sich bei diesen Leistungen um ein Entgelt und nicht um steuerlich begünstigte Zuwendungen.

Es muss somit sichergestellt sein, dass die festgesetzten Elternbeiträge zusammen mit etwaigen staatlichen Zuschüssen und Zuwendungen der fördernden Mitglieder die voraussichtlichen Kosten des Schulbetriebs decken. Zu den Kosten des Schulbetriebs zählen:

  • laufende Sachkosten, z. B. Kosten für Lehrmittel, Versicherungen, Instandhaltung, Zinsen;
  • laufende personelle Kosten, z. B. Lehrergehälter, Gehälter für sonstige Mitarbeiter, Versorgungsbezüge, Aufwendungen zur Lehrerfortbildung;
  • nutzungsbezogene Aufwendungen, z. B. Mieten, Erbbauzins, AfA, wenn eine konkrete Gegenleistung fehlt;
  • Kosten für etwaige Klassenfahrten, Exkursionen und ähnliche Veranstaltungen, wenn diese von dem Schulträger übernommen werden.

Nicht anzuerkennen sind Gestaltungen, nach denen der von den Eltern zu leistende Beitrag formal in einen an den Schulverein zu entrichtenden Elternbeitrag (Leistungsentgelt) und in einen als Zuwendung bezeichneten und an den Förderverein zu zahlenden Beitrag ...

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