Tz. 3

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen müssen ihre satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich ausschließlich und unmittelbar verfolgen (§ 61 AO, Anhang 1b). Unterstützt eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung ohne entsprechende Satzungsregelungen die vom Ukraine-Krieg Betroffenen (wie z. B. Einkaufshilfe, soziale Betreuung etc.) oder ruft sie zu Spenden zur Hilfe der davon Betroffenen auf, führt dieser – dem Grunde nach vorliegende Verstoß gegen die Satzung – in der Zeit bis zum 31.12.2023 nicht zu einem Problem mit der Steuerbegünstigung der Einrichtung.

 

Tz. 4

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Aus Billigkeitsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass sich steuerbegünstigte Einrichtungen außerhalb ihrer Satzungszwecke für die Unterstützung der Betroffenen des Ukraine-Kriegs engagieren. So dürfen die Einrichtungen die dafür erhaltenen Mittel ohne entsprechende Satzungsänderung für den angegebenen Zweck entweder selbst verwenden oder an andere Einrichtungen weiterleiten, die entsprechende Zwecke verfolgen. Dabei braucht die steuerbegünstigte Einrichtung bei den von dem Krieg in der Ukraine Geschädigten auf den Nachweis der persönlichen Hilfebedürftigkeit nach § 53 AO (Anhang 1b) verzichtet werden

Die gemeinnützige Einrichtung muss jedoch auf den Zuwendungsbestätigungen auf die Sonderaktion hinweisen.

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