Alle steuerbegünstigten Körperschaften können Spendenaktionen für die Hilfe der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten durchführen. Seitens der Finanzämter wird es nicht beanstandet, wenn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2023 Spenden für diesen nicht in der Satzung genannten Zweck eingeworben, mit einer Zuwendungsbestätigung bestätigt und für diesen Zweck verwendet werden. Die Zuwendungsbestätigung muss einen Hinweis auf die Sonderaktion "Hilfe für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte“ enthalten.

Voraussetzung ist jedoch, dass die steuerbegünstigte Körperschaft die Spenden nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einsetzt. Aus Spenden finanzierte Unterstützungsleistungen für Unternehmen sind beispielsweise nicht begünstigt.

Die Spenden können im Übrigen auch ohne Auswirkungen auf die eigene Steuerbegünstigung an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden, die zur Hilfe für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte beitragen. Beispielsweise kann ein Fußballverein eine Spendenaktion für Geschädigte des Krieges in der Ukraine starten und die im Zuge dieser Sonderaktion eingeworbenen Spenden an ein steuerbegünstigtes Krankenhaus oder eine steuerbegünstigte Hilfsorganisation weiterleiten.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stiftungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.

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