Tz. 105

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Werden von einem Verband/Verein Personen beschäftigt, die versicherungs- und beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung versichert sind, so hat der Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See digital Meldungen abzugeben (s. § 28a Abs. 1 SGB IV). Inhalt und weiteres Verfahren der Meldungen sind in §§ 28a SGB IV ff. geregelt.

Meldungen auf Vordrucken (Papier) sind grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Seit 2009 hat der Arbeitgeber die Daten zur Unfallversicherung im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens für jeden einzelnen Beschäftigten zu übermitteln. Auch für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer sind Entgeltsmeldungen zur Unfallversicherung zu erstatten. Somit prüfen die Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen auch die Beitragszahlungen zur Unfallversicherung.

Seit 2009 ist spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme zur Bekämpfung von Schwarzarbeit in bestimmten Branchen eine Sofortmeldung (Abgabegrund 20) elektronisch direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) abzugeben. Die Sofortmeldung ersetzt die "ordentliche" Anmeldung nicht. Darüber hinaus müssen Beschäftigte in diesen Wirtschaftsbranchen ständig ihren Personalausweis, Pass oder den Pass- bzw. Ausweisersatz mitführen und bei Kontrollen gegen Schwarzarbeit auf Verlangen vorlegen. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter nachweislich und schriftlich darauf hinweisen und den Hinweis aufbewahren sowie auf Verlangen bei Prüfungen vorlegen.

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