Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die Durchführung von Rosenmontagszügen bildet insbes. im Rheinland häufig den Höhepunkt des Straßenkarnevals. Sie gehören bei einem gemeinnützigen Karnevalsverein zum steuerbegünstigten Tätigkeitsbereich (ideelle Tätigkeit bzw. Zweckbetrieb nach § 65 AO), weil mit der Durchführung des Rosenmontagszugs das karnevalistische Brauchtum gefördert und gepflegt wird.

Vereine, die derartige Veranstaltungen durchführen, können – soweit die übrigen Voraussetzungen, wie die Vorlage einer ordnungsgemäßen Satzung (§ 60 Abs. 1 AO; Anhang 1b), vorliegen – wegen Förderung des traditionellen Brauchtums, einschließlich Karneval, Fastnacht, Fasching (§ 53 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b), als gemeinnützige Einrichtungen anerkannt werden.

Weitere Ausführungen s. "Karnevalsvereine".

Ist ein Verein wegen Förderung des Brauchtums nach § 53 Abs. 2 Nr. 23 AO als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung anerkannt, ist ein Spendenabzug nach § 10b EStG nur für die erhaltenen Spenden zulässig. Gezahlte

Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 4 EStG, Anhang 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge