I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings zählt (seit 1990) zu den steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO; Anhang 1b).

Daher können Karnevalsvereine und Karnevalsgesellschaften, die über eine den formellen Vorschriften entsprechende Satzung verfügen (§ 60 AO; Anhang 1b) und deren Geschäftsführung den Anforderungen des § 63 AO (Anhang 1b) entspricht, als gemeinnützige Vereine anerkannt werden.

Zu den Vereinen, die wegen Förderung des Brauchtums als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt werden können, gehören auch die Narrenzünfte im Oberrheinischen, wenn sie die Bräuche der Schwäbisch-Alemannischen Fastnacht fördern.

Steuerbegünstigte Karnevalsvereine können über erhaltene Spenden Zuwendungsbestätigungen (Spendenbestätigungen) ausstellen. Die erhaltenen Mitgliedsbeiträge berechtigen nicht zum Spendenabzug nach § 10b EStG (Anhang 10), so dass darüber keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden darf (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 4 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 2

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Steht aber bei Karnevalsvereinen die allgemeine Unterhaltung und Geselligkeit im Vordergrund und spielt die eigentlich begünstigte traditionelle Brauchtumspflege nur eine untergeordnete Rolle, ist es fraglich, ob bei diesen Fällen noch die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit anerkannt wird. Einnahmen, die ein Karnevalsverein aus derartigen Betätigungsfeldern (Tanzveranstaltungen, Maskenbällen, Kostümbällen) erzielt, sind dann dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (Thiel/Eversberg, DB 1990, 290, 344 und FG Nürnberg vom 23.04.1991, EFG 1991, 629).

II. Einzelne Betätigungsfelder der Karnevalsvereine

1. Durchführung von Karnevalssitzungen mit Erhebung von Eintrittsgeldern

 

Tz. 3

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Karnevalssitzungen sind wegen der durch Büttenreden sowie tänzerische und musikalische Darbietungen karnevalistischer Art zum Ausdruck kommenden Brauchtumspflege als steuerbegünstigte Zweckbetriebe zu behandeln. Soweit für die Veranstaltung von traditionellen Karnevalssitzungen Eintrittsgelder erhoben werden, wird damit ein Zweckbetrieb "Brauchtumspflege" nach § 65 AO (Anhang 1b) begründet.

Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte, mangels Steuerbefreiung in § 4 UStG (Anhang 5), mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (bzw. für den Zeitraum 01.07. – 31.12.2020 von 5 %) nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu versteuern. Werden anlässlich solcher Veranstaltungen auch Speisen und Getränke verkauft, sind die daraus erzielten Erlöse in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Die Umsätze sind grundsätzlich mit dem Steuersatz von 19 % (bzw. für den Zeitraum 01.07.– 1.12.2020 von 16 %) nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) zu versteuern.

Beachte!

Die Abgabe von Speisen (nicht von Getränken!) in dem Zeitraum vom 01.07.2020–31.12.2022 unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (bzw. bis 31.12.2020: 5 %; § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG; Anhang 5).

 

Tz. 4

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Wenn in dem Eintrittsgeld anlässlich einer Karnevalssitzung gleichzeitig auch anteilig ein Entgelt für andere Leistungen (gemischte Veranstaltung, die die Karnevalssitzung mit Tanzmöglichkeiten bzw. dem Verkauf von Speisen und Getränken beinhaltet) enthalten ist, muss für den Anteil, der auf die Sitzung entfällt, eine Aufteilung des Entgelts erfolgen. D.h., der Anteil, der auf die Sitzung entfällt, ist dem Zweckbetrieb und der Anteil, der auf die übrigen Leistungen entfällt, dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Ggf. muss die Aufteilung im Wege der Schätzung erfolgen (AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2). Überwiegen die steuerpflichtigen Anteile, ist das Gesamtentgelt dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (s. a. Tz. 6).

 

Tz. 5

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Einnahmen aus Radio- und Fernsehübertragungsrechten anlässlich solcher Sitzungen sind ebenfalls dem Zweckbetrieb "Brauchtumspflege" zuzuordnen. Die Umsätze daraus unterliegen der Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a oder 7 Buchst. c UStG, Anhang 5). Die Einnahmen aus der Übertragung von Radio- und Fernsehübertragungsrechten könnten ggf. auch Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG darstellen. Sie wären dann dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Ertragsteuerlich ergeben sich bei einer Zuordnung in den Zweckbetrieb "Brauchtumspflege" bzw. in die "Vermögensverwaltung" keine Folgen. Umsatzsteuerlich sind die Entgelte mit 7 % (bzw. für den Zeitraum 01.07.–31.12.2020 von 5 %) nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu versteuern.

 

Tz. 6

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Werden gemischte Veranstaltungen durchgeführt (Karnevalssitzungen mit Tanz oder Tanzveranstaltungen mit Einlagen und Büttenreden, tänzerischen und musikalischen Darbietungen), ist für steuerliche Zwecke darauf abzustellen, ob die Veranstaltung überwiegend den Charakter einer Karnevalssitzung (= Einordnung der Einnahmen in einen "Zweckbetrieb") oder einer Tanzveranstaltung (= Einordnung der Einnahmen in den Tätigkeitsbereich "steuerpf...

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