Tz. 84

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Bei Übernachtungen im Ausland im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit gelten die bisherigen Grundsätze zur beruflichen Veranlassung und Notwendigkeit der entstandenen Aufwendungen unverändert weiter. Die Höchstgrenze von 1 000 EUR gilt hier nicht (s. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 124).

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