Rn. 817

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Dauert die inländische Auswärtstätigkeit "längerfristig", dh länger als 48 Monate, können die Unterkunftskosten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a S 4 EStG nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden. Dh auch (inländische) Hotelkosten sind dann nur noch höchstens bis zur Höhe von 1 000 EUR im Monat als WK abzugsfähig oder steuerfrei erstattbar. Mit dieser Gleichbehandlung sollen Abgrenzungs- und Auslegungsfragen vermieden werden (BT-Drucks 17/10774, 14).

 

Rn. 818

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ein arbeitstägliches Aufsuchen derselben Tätigkeitsstätte ist nicht erforderlich, um eine längerfristige Auswärtstätigkeit zu begründen. Nach der Gesetzesbegründung genügt es bereits, wenn einmal wöchentlich an der auswärtigen Tätigkeitsstätte übernachtet wird (zustimmend Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 261). Die FinVerw ist insoweit großzügiger und geht von einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte erst dann aus, sobald der ArbN dort mindestens an drei Tagen in der Woche tätig ist; bei einem Aufsuchen an nur einem Tag oder zwei Tagen soll die 48-Monatsfrist daher nicht beginnen (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 125 – so auch Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 435). Aus Vereinfachungsgründen lässt sie es zudem zu, dass die abziehbaren Übernachtungskosten erst ab dem ersten vollen Kalendermonat begrenzt werden, der auf den Monat folgt, in dem die 48-Monatsfrist endet (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 127).

Wird die berufliche Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte mindestens sechs Monate unterbrochen, beginnt die Frist von neuem an zu laufen (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5a S 5 EStG). Auf den Grund für die Unterbrechung (Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte etc) kommt es nicht an (BT-Drucks 17/10774, 14). Die Prüfung des Unterbrechungszeitraums und des Ablaufs der 48-Monatsfrist erfolgt ex post mit Blick auf die zurückliegende Zeit (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 125).

 

Rn. 819

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Erfolgt die längerfristige Auswärtstätigkeit im Ausland, gilt die Höchstgrenze von 1 000 EUR nicht. Maßgebend sind insoweit allein die berufliche Veranlassung und Notwendigkeit der entstandenen Aufwendungen (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 124).

 

Rn. 820–824

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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