Unternehmereigenschaft einer Gemeinde
In dem Urteilsfall handelte es sich bei der Klägerin um einen staatlich anerkannten Heilklimatischen Luftkurort. Fraglich war, inwieweit eine Unternehmereigenschaft gegeben war, gerade auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs. Das FG differenzierte nach der Art der Betätigung unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall.
Unternehmereigenschaft bei Leistungen an Kurgäste
Die Unternehmereigenschaft wurde bejaht, soweit die Klägerin ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke Dritten entgeltlich überlasse. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Klägerin keine Unternehmerin sei, soweit sie Leistungen an ihre Kurgäste ausführe.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.10.2018, 1 K 1458/18, veröffentlicht am 6.12.2018
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