Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims unter Ehegatten
Hintergrund
A wohnt zusammen mit seiner Familie in E. In 2008 schenkte er seiner Ehefrau ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück auf Sylt gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts.
Das FA setzte unter Berücksichtigung des Grundbesitzwerts von 1.2 Mio. EUR Schenkungsteuer fest. Wegen des Wohnrechts wurde ein Betrag von rund 110.000 EUR gestundet.
Die Klage, mit der A die Steuerbefreiung für die Zuwendung eines Familienwohnheims unter Ehegatten geltend machte, wurde vom FG mit der Begründung zurückgewiesen, das Haus habe nicht den Lebensmittelpunkt der Familie gebildet.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision zurück.
In Übereinstimmung mit der Verwaltungsregelung (R 13.3 Abs. 2 ErbStR) und der überwiegenden Literaturmeinung ist der BFH der Auffassung, dass ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude nur dann ein steuerbegünstigtes Familienwohnheim ist, wenn sich dort der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte mit der Steuerbefreiung der engere Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft privilegiert werden. Dazu gehört das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus, in dem durch das familiäre Zusammenleben der Lebensmittelpunkt der Familie begründet wird. Zweit- oder Ferienwohnungen rechnen nicht zu diesem engeren Kernbereich und sind deshalb nicht begünstigt.
Diese Einschränkung der Steuerbefreiung ist verfassungsrechtlich geboten. Die Gleichbehandlung verbietet einen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird. Es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, unter Eheleuten auch die Übertragung von Wohnobjekten zu begünstigen, die nicht den familiären Lebensraum bilden, während bei der Übertragung vergleichbarer Objekte zwischen anderen Personen die Steuerbefreiung nicht greift.
Hinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Steuerbefreiung unabhängig vom Wert des Familienwohnheims ist. Sie kann auch nacheinander für mehrere Objekte in Anspruch genommen werden, sofern sich jeweils am Übertragungsstichtag dort der familiäre Lebensmittelpunkt befindet bzw. dorthin verlegt wurde. Die Zuwendung wird auf den persönlichen Freibetrag und den Versorgungsfreibetrag nicht angerechnet. So bleibt insbesondere der persönliche Freibetrag für Ehegatten (500.000 EUR) für andere Zuwendungen erhalten.
Im Übrigen ist dem Urteil auch zu entnehmen, dass die Immobilienpreise auf Sylt die Münchener Promi-Lage im Stadtteil Bogenhausen, wo der BFH residiert, weit in den Schatten stellen.
BFH Urteil vom 18.07.2013 - II R 35/11 (veröffentlicht am 06.11.2013)
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