Realteilung einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft
Hintergrund
A und B betrieben eine Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und ermittelten ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung. Als B die GbR kündigte, schlossen A und B eine Auseinandersetzungsvereinbarung, in der u.a. bestimmt war, dass jeder diejenigen Wirtschaftsgüter zu Alleineigentum erhalten sollte, die er zu betrieblichen Nutzung in Besitz gehabt hat. Außerdem regelten sie die Übernahme der Verbindlichkeiten der GbR. Anschließend betrieben beide ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiter, wobei sie die Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter fortführten. Das Finanzamt war der Auffassung, dass zum Stichtag der Realteilung der Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln sei und erhöhte den laufenden Gewinn um den Übergangsgewinn. Das Finanzgericht gab der Klage statt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.5.2012, 1 K 1146/10).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass die GbR bei der hier vorgenommenen Realteilung ohne Spitzenausgleich keine Realteilungsbilanz erstellen und keinen Übergangsgewinn ermittelt musste.
§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach der Wert des Betriebsvermögens für den Zeitpunkt der Veräußerung durch Bestandsvergleich zu ermitteln ist, findet bei der Realteilung einer Mitunterschaft ohne Spitzenausgleich und unter Fortführung der Buchwerte keine Anwendung. Eine Realteilung ist zwar ertragsteuerlich als Betriebsaufgabe einzuordnen. Dass in dem hier vorliegenden Fall aber grundsätzlich die Buchwerte fortzuführen sind, ergibt sich unmittelbar und insoweit abschließend aus § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, nach dem die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen sind, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben.
Eine Verpflichtung der GbR zur Erstellung einer Realteilungsbilanz ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit. Denn diesem Grundsatz ist bereits dadurch genügt, dass die Mitunternehmer der realgeteilten Mitunternehmerschaft in ihren Einzelpraxen weiterhin den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln.
Hinweis
Die hier vertretene Rechtsauffassung des BFH steht im Einklang mit der rechtlichen Behandlung der Einbringung nach § 24 UmwStG. Die Realteilung einer Personengesellschaft ist ihrem Wesen nach der umgekehrte Fall einer Einbringung nach § 24 UmwStG (BFH, Urteil v. 10.12.1991, VIII R 69/86). Im Fall der Einbringung zum Buchwert unter Fortsetzung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch die aufnehmende Gesellschaft aber hat der BFH entschieden, dass auf die Erstellung einer Einbringungs- und einer Übergangsbilanz verzichtet werden kann (BFH, Urteil v. 13.9.2001, IV R 13/01).
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