Niedersächsisches FG

Nutzung von Nebengebäuden beeinflusst Berechnung der Grundsteuer nicht


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Nebengebäude wie Garagen oder Abstellräume auf einem Grundstück, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird, gelten ebenfalls als Teil der Wohnnutzung. Das Niedersächsische FG hat klargestellt, dass solche Nutzflächen nicht automatisch eine andere Nutzung begründen können.  

Im entschiedenen Fall beantragten die Eigentümer eines bebauten Grundstücks die Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden zur Grundsteuer. Das Grundstück umfasst ein früheres Bauernhaus und Nebengebäude wie Garagen und Abstellräume. Das Finanzamt hatte diese Flächen teilweise als Nutzflächen angesetzt und dabei einen höheren Steuerwert berechnet. Die Eigentümer argumentierten, dass alle Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden und die Berechnung fehlerhaft sei.

Entscheidung: Nebengebäude zählen zur Wohnnutzung

Das Niedersächsische FG stellte fest, dass das Vorhandensein von Nutzflächen wie Garagen oder Abstellräumen auf einem rein zu Wohnzwecken genutzten Grundstück keine andere Nutzung begründet. Auch solche Flächen dienen der Wohnnutzung i. S. des .Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG). Maßgeblich sei dabei die Gesamtnutzung des Grundstücks.

Das Gericht betonte, dass Gebäude wie Garagen oder Abstellräume, die im räumlichen Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, ebenfalls der Wohnnutzung zugeordnet werden können. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 1 NGrStG  der ausdrücklich auf "Wohnnutzung" und nicht nur auf "Wohnfläche" abstellt.

Berechnung für große Grundstücke

Wenn die Fläche des Grund und Bodens das 10-fache der Wohnfläche übersteigt und alle Gebäude mindestens zu 90 % der Wohnnutzung dienen, ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 NGrStG eine reduzierte Äquivalenzzahl von 0,02 EUR/m² anzusetzen. Im vorliegenden Fall war dies gegeben, da nach Ansicht des Niedersächsischen FG das Grundstück ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wurde.

Die Vollziehung der Bescheide wurde aus diesem Grund teilweise ausgesetzt.

Automatisierte Berechnungen müssen angepasst werden

Das Gericht wies darauf hin, dass technische Einschränkungen bei automatisierten Berechnungen durch Steuerprogramme keine Grundlage für falsche Entscheidungen sein dürfen. Die Verwaltung muss sicherstellen, dass Gesetze korrekt angewendet werden – auch wenn dies händische Nachprüfungen erfordert.

Nach Kenntnis des Gerichts sieht die die Finanzverwaltung automatisiert in allen Fällen, in denen neben Wohnflächen auch Nutzflächen erklärt wurden, bei der Überprüfung, ob ein "übergroßes" Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 NGrStG vorliegt, alle Nutzflächen als nicht der Wohnnutzung dienend an. Da die Prüfung durch die Finanzämter ausschließlich programmgesteuert (unzutreffend) erfolgte, könnte es eine ganze Reihe von Fällen geben, die betroffen sind.

Hinweis: Soweit  Steuerpflichtige bereits Einspruch eingelegt haben, könnten sie dies noch im – aktuell häufig ruhenden – Einspruchsverfahren geltend machen. Auch ohne offenes Einspruchsverfahren haben Steuerpflichtige über einen Antrag auf Fortschreibung die Möglichkeit die Bescheide für die Zukunft korrigieren zu lassen.

Verfassungsrechtliche Zweifel allein reichen nicht aus

Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Eigentümer gegen das Niedersächsische Grundsteuergesetz vorgebracht hatten, führten hingegen nicht zur Aussetzung der Vollziehung. Beanstandet hatten diese eine Ungleichbehandlung und fehlende Berücksichtigung individueller Besonderheiten bei der Steuerberechnung. Das Gericht stellte jedoch klar, dass solche Zweifel allein keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen können, solange keine irreparablen Nachteile drohen oder die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist.

Niedersächsisches FG, Beschluss v. 13.5.2026, 1 V 102/25


Schlagworte zum Thema:  Grundsteuer
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