Vorsteuervergütung im Insolvenzverfahren
In dem Urteilsfall war der Kläger Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Umsatzsteuererklärungen wurden für die Zeiträume des Insolvenzeröffnungsverfahrens und des Insolvenzverfahrens weder vom Kläger noch dem Unternehmen abgegeben.
Die bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Umsatzsteuerbeträge meldete das Finanzamt zur Insolvenztabelle an. Allerdings nahm es in den Berechnungen keine Vorsteuerkürzungen für die Eingangsrechnungen der GmbH vor, die das Unternehmen bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bezahlt hatte. Der Kläger leistete Quotenzahlungen auf zur Insolvenztabelle angemeldete und von ihm anerkannte Forderungen und beantragte hierfür beim Finanzamt eine Vorsteuervergütung. Das Finanzamt lehnte dies ab und auch vor Gericht hatte der Kläger keinen Erfolg.
FG Münster, Urteil v. 20.2.2018, 15 K 1514/15 U,S, veröffentlicht am 15.3.2018.
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