Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuervergütung im Insolvenzfall
Leitsatz (redaktionell)
Eine mit Hinweis auf eine Quotenzahlung zugunsten der Insolvenzmasse begehrte Vorsteuervergütung setzt voraus, dass für die mit der Quotenzahlung befriedigten, auf Vorbezügen der Insolvenzschuldnerin beruhenden Entgeltforderungen zuvor eine angemeldete Vorsteuerkürzung zu Lasten der Insolvenzmasse tatsächlich eingezogen wurde.
Normenkette
UStG § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob eine mit Hinweis auf eine Quotenzahlung zu Gunsten der Insolvenzmasse begehrte Vorsteuervergütung voraussetzt, dass für die mit der Quotenzahlung befriedigten, auf Vorbezügen der Insolvenzschuldnerin beruhenden Entgeltforderungen zuvor eine Vorsteuerkürzung zu Lasten der Insolvenzmasse erfolgte.
Das Amtsgericht (AG) B eröffnete mit Beschluss vom 00.00.2003 das Insolvenzeröffnungsverfahren und mit Beschluss vom 00.00.2004 (00 IN 000/00) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, der Firma O GmbH, und ernannte den Kl. zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Nach durchgeführter Schlussverteilung ordnete das AG B durch Beschluss vom 00.00.2013 wegen der streitgegenständlichen Vorsteuervergütung von 3.929,89 € nach § 203 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) die Nachtragsverteilung an.
Weder die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen der Besteuerung nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegende Insolvenzschuldnerin noch der Kl. als Insolvenzverwalter über deren Vermögen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gaben für den Veranlagungszeitraum 2003 eine Umsatzsteuer(USt)-Erklärung ab. Auf Grund einer dem Kl. als Insolvenzverwalter erteilten Berechnung vom 14.06.2006 betreffend die USt der Insolv...