Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug
Im Urteilsfall hatte die private Krankenversicherung dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können. Erst seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind ab 2010 die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
Revision des Finanzamts erfolgreich
Nach ständiger Rechtsprechung sind erstattete Sonderausgaben, zu denen u.a. Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Daher minderte das Finanzamt (FA) im Streitfall die abziehbaren Sonderausgaben des Klägers. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Seine Klage vor dem Niedersächsischen FG hatte Erfolg (Urteil v. 18.12.2013, 4 K 139/13, EFG 2014 S. 832), in Parallelfällen gaben andere Finanzgerichte hingegen der Finanzverwaltung Recht.
Kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Die im Jahr 2010 vorgenommene Verrechnung steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Denn dies gilt nur für die Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet wird. Zwar führen die Beitragszahlungen zu einer wirtschaftlichen Belastung. Diese entfällt aber im Umfang der gleichartigen Beitragsrückerstattungen.
BFH, Urteil v. 6.7.2016, X R 6/14, veröffentlicht am 12.12.2016
Hinweis
Ebenso hat der BFH in zwei Parallelfällen mit Urteilen v. 6.7.2016, X R 22/14, und v. 3.8.2016, X R 35/15, entschieden.
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