Erbschaftsteuer: Steuerberatungskosten

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer mindern. Außerdem sind nach dem Urteil Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen nicht abzugsfähig.

Vor dem FG Baden-Württemberg klagte eine Erbin. Nach dem Tod des Vaters wollte die Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2012 und für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin gewesen ist, geltend machen. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne jedoch die Aufwendungen zu berücksichtigen. Hiergegen klagte die Erbin. Die Klage hatte teilweise Erfolg. 

Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftsteuer 

Das FG Baden-Württemberg in diesem Fall entschied, dass die Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer mindern. Damit widerspricht das Gericht bisheriger Verwaltungsauffassung. In Bezug auf die Räumungskosten hatte die Klage keinen Erfolg. Die Revision ist beim BFH unter Az. II R 30/19 anhängig. 

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.5.2019, 7 K 2712/18, Pressemeldung v. 15.7.2019

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