Doppelte Haushaltsführung mit einem Wohnmobil
Wohnmobil auf dem Firmenparkplatz
Im entschiedenen Fall trat ein Arbeitnehmer im September 2022 eine neue Stelle an, deren Arbeitsort 72 Kilometer von seinem Familienwohnsitz entfernt lag. Für die Arbeitswoche schaffte er sich ein Wohnmobil an, das er auf einem ihm vom Arbeitgeber zugewiesenen Stellplatz abstellte. Das Fahrzeug verfügte über einen abgetrennten Schlafbereich mit zwei Einzelbetten, ein Bad mit Dusche, eine separate Toilette, eine Sitzecke und eine Kochzeile.
Finanzamt lehnte doppelte Haushaltsführung ab
In seiner Steuererklärung machte er Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend, unter anderem die Abschreibung für das Wohnmobil sowie Kosten für 17 wöchentliche Familienheimfahrten. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ab: Ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen einer dauerhaften, selbstständigen Zweitwohnung.
Argumentation der Kläger
Der Arbeitnehmer und seine Ehefrau erhoben Klage und argumentierten, dass das Wohnmobil alle notwendigen Ausstattungsmerkmale einer Wohnung biete: Wasser, Strom, Heizung, ausreichende Wohnfläche. Außerdem stehe es ihm dauerhaft am Beschäftigungsort zur Verfügung, da es dort immer denselben Stellplatz einnehme.
FG: Regelmäßige Heimfahrten verhindern die Anerkennung
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG setzt eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb seines Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält und zusätzlich am Beschäftigungsort wohnt. Auch aus Sicht des FG werden An den Begriff des "Wohnens" keine strengen Anforderungen gestellt. Bereits in der Vergangenheit wurden verschiedenste Unterkünfte anerkannt, etwa Kabinen auf Schiffen, Holzbaracken oder abgestellte Wohnwagen. Grundsätzlich sei daher auch ein Wohnmobil für ein "Wohnen am Beschäftigungsort" geeignet – dies stellte im vorliegenden Fall auch das Finanzamt nicht in Frage.
Der Kern der doppelten Haushaltsführung liege jedoch in der Aufsplitterung einer eigentlich einheitlichen Haushaltsführung auf zwei getrennte Haushalte. Damit diese Aufsplitterung tatsächlich angenommen werden kann, müsse die Zweitwohnung räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennt sein und dem Arbeitnehmer am Beschäftigungsort ständig und auf gewisse Dauer zur Verfügung stehen.
Genau daran fehle es im vorliegenden Fall: Der Arbeitnehmer nutze sein Wohnmobil – und damit seine "Wohnung am Beschäftigungsort" – regelmäßig für die wöchentlichen Fahrten zu seiner Familie. Damit fielen am Wochenende beide Haushalte räumlich zusammen. Die notwendige dauerhafte Bindung der Zweitwohnung an den Beschäftigungsort sei dadurch immer wieder unterbrochen worden.
Entscheidung rechtskräftig
Die Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH, Beschluss v. 3.2.2026, VI B 40/25, nicht dokumentiert).
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