Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
Das Wahlrecht auf Gewährung eines Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge (§ 10a EStG) wird bis zum 30.6.2020 weder durch die (nur für Zeiträume bis 2018 erforderliche) an den Anbieter gerichtete Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung noch durch die Datenübermittlung vom Anbieter an die zentrale Stelle ausgeübt. Eine Korrektur nach § 175b Abs. 1 AO scheidet nach dem BFH-Urteil aus, wenn ein zustehendes Wahlrecht erstmals nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides ausgeübt wird.
Grundsätzliches
Ist für Altersvorsorgeaufwendungen ein Sonderausgabenabzug günstiger als der Zulagenanspruch, können die Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG) zuzüglich der zustehenden Zulagen jährlich bis zu 2.100 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Zwar leitet sich aus dem Wort "können" kein zwingendes Wahlrecht ab. Der BFH hat aber mit Urteil entschieden, dass die Inanspruchnahme dieses Sonderausgabenabzugs als Wahlrecht ausgestaltet ist, wobei das Wahlrecht nicht zwingend durch eine Abgabe der Anlage AV ausgeübt wird (BFH, Urteil v. 19.1.2022 , X R 32/20, BStBl 2022 II S. 617). Üblicherweise wird aber in der Praxis die Günstigerprüfung über die Abgabe der Anlage AV beantragt.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob ein erstmaliges Antragsrecht besteht, wenn der Anbieter der Finanzverwaltung erst nach Bestandskraft des ESt-Bescheides die Daten zu den Altersvorsorgebeiträgen elektronisch übermittelt.
Sachverhalt: Beantragung des Sonderausgabenabzugs nach Bestandskraft
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
- Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2019 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.
- Der Kläger ist in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und leistete im Streitjahr Altersvorsorgebeiträge von rd. 1.950 EUR.
- Der Anbieter übermittelte der Finanzverwaltung am 27.1.2020 die Daten zu den Altersvorsorgebeiträgen des Klägers auf elektronischem Wege.
- Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung 2019 am 15.9.2020 beim Finanzamt ein.
- Darin machten sie keine Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen.
- Das FA erließ am 13.10.2020 den erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid 2019 ohne Vorbehalt der Nachprüfung.
- Auf das Wahlrecht und die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs wiesen auch die umfangreichen "Erläuterungen zur Festsetzung" hin. Es wurde auch auf Folgendes hingewiesen: "Sollten Sie eine Überprüfung durch das Finanzamt wünschen, ob hierfür ein Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG günstiger ist als der Anspruch auf Zulage, benötigt das Finanzamt weitere Angaben. Bitte geben Sie in diesem Fall innerhalb der Einspruchsfrist eine Anlage AV ab."
- Am 20.1.2021 reichten die Kläger eine berichtigte Einkommensteuererklärung 2019 ein, in den Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen gemacht wurden.
- Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug wegen Bestandkraft der Einkommensteuerfestsetzung ab.
FG: Keine wirksame Wahlrechtsausübung nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids
Nach Auffassung des Hessischen FG (Urt. v. 19.9.2024, 10 K 932/22, EFG 2025 S. 82) ist das nachträgliche Sonderausgabenabzug-Wahlrecht nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides nicht zulässig.
BFH: Keine Korrektur des Einkommensteuerbescheids zulässig
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück:
- Das Sonderausgabenabzugswahlrecht ist bis zum Eintritt der formellen oder materiellen Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids auszuüben.
- Das Wahlrecht ist an keine Form gebunden. Die erklärte Einwilligung in die Datenübermittlung kann nicht als Wahlrechtsausübung angesehen werden. Denn mit dieser Einwilligung wird noch keine Aussage darüber getroffen, ob ein Sonderausgabenabzug tatsächlich begehrt wird (Rz. 24).
- Die Datenübermittlung durch den Anbieter an die zentrale Stelle ist nicht als Ausübung des Wahlrechts anzusehen (Rz. 26). Die Datenübermittlung beruht auf einer gesetzlichen Pflicht des Anbieters, die unabhängig von der Wahlrechtsausübung zu erfüllen ist.
- § 175b Abs. 1 AO als Korrekturnorm scheidet aus, weil der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich nicht fehlerhaft war (Rz. 33).
Hinweis: Rechtslage geändert
Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 25.6.2020 (BGBl I 2020, 1495) hat sich die Rechtslage geändert. Dies sollte bei Anwendung der Besprechungsentscheidung beachtet werden.
Der Zulagenberechtigte kann danach gegenüber seinem Anbieter widerruflich erklären, dass er eine steuerliche Berücksichtigung seiner an den Anbieter entrichteten Altersvorsorgebeiträge für den jeweiligen Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a EStG durch die Finanzbehörden nicht beabsichtigt (§ 10 Abs. 4 AltvDV; gilt ab dem 30.6.2020). Gibt der Zulagenberechtigte eine solche Erklärung nicht ab, beabsichtigt er einen Sonderausgabenabzug. Ob dies für die Ausübung des einkommensteuerlichen Wahlrechts ausreicht, bleibt der künftigen Rechtsprechung vorbehalten. Um Rechtsstreitigkeiten zu verhindern, sollte der Sonderausgabenabzug mit der Einkommensteuer-Erklärung beantragt werden. Ab 2027 kommt das Altersvorsorgereformgesetz (BGBl I 2026 Nr. 156) zur Anwendung. Auch für das neue Recht dürften diese Aussagen entsprechend zur Anwendung kommen.
§ 89 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt Folgendes: "Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind." Durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den umfangreichen Bescheiderläuterungen wird dieser Hinweispflicht nachgekommen. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger diesen Hinweis tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.
BFH, Urteil v.15.4.2026, X R 28/24, veröffentlicht am 25.6.2026
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