Rz. 1
Die Vorschrift regelt den sachlichen Geltungsbereich des BewG. Durch das BewG soll sichergestellt werden, dass ein Vermögenswert, dessen Wert für mehrere Steuerarten von Bedeutung sein kann, nach einheitlichen Regeln bewertet wird. Insoweit ist das BewG, wie die AO, als ein Mantelgesetz zu bezeichnen.
Rz. 2
Das BewG enthält drei Teile, die ggf. in Abschnitte untergliedert sind.
Teil 1 Allgemeine Bewertungsvorschriften |
§§ 1 bis 16 BewG | Geltung für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundes-FinBeh (Zoll) oder durch Landes-FinBeh verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 BewG = lex generalis). |
Teil 2 Besondere Bewertungsvorschriften |
§§ 17 bis 263 BewG | Der zweite Teil des BewG mit seinen besonderen Bewertungsvorschriften geht den §§ 1 bis 16 BewG vor (§ 1 Abs. 2 BewG = lex specialis). Dies gilt auch, wenn andere Steuergesetze besondere Bewertungsvorschriften enthalten (so z. B. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; dort wird der Teilwert für Zwecke der Einkommensteuer definiert; § 10 BewG ist in diesem Fall nicht einschlägig). |
1. Abschnitt Einheitsbewertung (grds. nur noch Geltung bis 2024) |
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2. Abschnitt Sondervorschriften und Ermächtigungen (grds. nur noch Geltung bis 2024) |
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3. Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (nur noch Geltung bis 2024) |
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4. Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Vermögen für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 (nur noch Geltung bis 2024) |
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5. Abschnitt Gesonderte Feststellungen §§ 151 bis 156 BewG |
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6. Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 §§ 157 bis 203 BewG |
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7. Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 §§ 218 bis 263 BewG |
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Teil 3 Schlussbestimmungen |
§§ 264 bis 266 BewG |
Die Vorschriften, die nur noch Geltung bis 2024 haben, werden ab dem 01.01.2025 durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26. November 2019 (BGBl I 2019,1794) aufgehoben.
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