Rz. 1

Die Vorschrift regelt den sachlichen Geltungsbereich des BewG. Durch das BewG soll sichergestellt werden, dass ein Vermögenswert, dessen Wert für mehrere Steuerarten von Bedeutung sein kann, nach einheitlichen Regeln bewertet wird. Insoweit ist das BewG, wie die AO, als ein Mantelgesetz zu bezeichnen.

 

Rz. 2

Das BewG enthält drei Teile, die ggf. in Abschnitte untergliedert sind.

 

Teil 1

Allgemeine Bewertungs­vorschriften
§§ 1 bis 16 BewG Geltung für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundes-FinBeh (Zoll) oder durch Landes-FinBeh verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 BewG = lex generalis).

Teil 2

Besondere Bewertungs­vorschriften
§§ 17 bis 263 BewG Der zweite Teil des BewG mit seinen besonderen Bewertungsvorschriften geht den §§ 1 bis 16 BewG vor (§ 1 Abs. 2 BewG = lex specialis). Dies gilt auch, wenn andere Steuergesetze besondere Bewertungsvorschriften enthalten (so z. B. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; dort wird der Teilwert für Zwecke der Einkommensteuer definiert; § 10 BewG ist in diesem Fall nicht einschlägig).

1. Abschnitt

Einheitsbewertung

§§ 19 bis 109 BewG

(grds. nur noch Geltung bis 2024)

2. Abschnitt

Sondervorschriften und Ermächtigungen

§§ 121 bis 123 BewG

(grds. nur noch Geltung bis 2024)

3. Abschnitt

Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

§§ 125 bis 137 BewG

(nur noch Geltung bis 2024)

4. Abschnitt

Vorschriften für die Bewertung von Vermögen für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997

§§ 138 bis 150 BewG

(nur noch Geltung bis 2024)

5. Abschnitt

Gesonderte Feststellungen

§§ 151 bis 156 BewG
 

6. Abschnitt

Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009

§§ 157 bis 203 BewG

7. Abschnitt

Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022

§§ 218 bis 263 BewG

Teil 3

Schluss­bestimmungen
§§ 264 bis 266 BewG  

Die Vorschriften, die nur noch Geltung bis 2024 haben, werden ab dem 01.01.2025 durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26. November 2019 (BGBl I 2019,1794) aufgehoben.

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