Rz. 64

[Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz 1965 lehnte sich in Aufbau und Gliederung an das Bewertungsgesetz 1934 an. Es war in drei Teile untergliedert. Der Erste Teil enthielt die "Allgemeinen Bewertungsvorschriften" (§§ 1 bis 16 BewG). Dieser galt grundsätzlich "für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesgesetz geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden" (§ 1 Abs. 1 BewG). Er galt hingegen nicht, "soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind" (§ 1 Abs. 2 BewG). Der Zweite Teil umfasste die "Besonderen Bewertungsvorschriften". Er galt in vollem Umfang für die Vermögensteuer. Er galt darüber hinaus nach näherer Maßgabe der betreffenden Einzelsteuergesetze insb. für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer sowie für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das Vermögen war in vier Vermögensarten unterteilt, namentlich das "Land- und forstwirtschaftliche Vermögen", das "Grundvermögen", das "Betriebsvermögen" und das "Sonstige Vermögen". Dementsprechend waren auch die Bewertungsvorschriften des Zweiten Teils untergliedert, wobei allerdings nur zwei Abschnitte (Hauptabschnitte) unterschieden wurden:

  • der Erste Abschnitt umfasste das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und das Betriebsvermögen;
  • der Zweite Abschnitt betraf die Bewertung des Sonstigen Vermögens, die Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens.
 

Rz. 65

[Autor/Stand] Der Dritte Teil des Bewertungsgesetzes 1965 enthielt die "Schlussvorschriften". Er wurde durch das VStRG 1974 vom 17.4.1974[3] um die Vorschriften zur Anwendung der nach den Wertverhältnissen auf den 1.1.1964 festgestellten Einheitswerte des Grundbesitzes ab 1.1.1974 erweitert und fortan mit "Übergangs- und Schlussvorschriften" überschrieben.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[3] BGBl. I 1974, 949 = BStBl. I 1974, 233.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge