Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen[1] [Ab 01.01.2025: § 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung ] zu erlassen.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.

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