Rz. 19

Es ist fraglich, ob die Regelung, dass sowohl Schenker als auch Beschenkter als Steuerschuldner haften, noch zeitgemäß ist. So hat das FG Köln mit Urteil vom 10.03.2010 (EFG 2010, 1434) m. E. zu Recht entschieden, dass eine Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker erst dann zu erfolgen habe, wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheine. Der weitere Leitsatz aus dieser Entscheidung hat jedoch zu einem erneuten Verfahren geführt: Fraglich war demnach, ob der Schenker nach einer zwischenzeitlichen Herabsetzung und Erstattung der ursprünglich festgesetzten und gezahlten Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 2 ErbStG bei anschließender Festsetzung auf den ursprünglichen Steuerbetrag noch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG in Anspruch genommen werden kann. Hier hat der BFH mit Urteil vom 29.02.2012 (DStRE 2012, 963) entschieden, dass die Steuer dann nicht mehr gegenüber dem Schenker festgesetzt werden kann.

Da die Schenkungsteuer ihrer Natur nach eine sog. Bereicherungssteuer ist, hat sich das Finanzamt an den Beschenkten für die Begleichung der Steuerschuld zu halten. Eine sofortige Inanspruchnahme des Schenkers kann nur bei einer Übernahme der Steuerschuld gem. § 10 Abs. 2 ErbStG erfolgen. Andernfalls liegt ein Ermessensmissbrauch vor, welcher nicht zu dulden ist. Auch der BFH hat mit Urteil vom 01.07.2008 (BStBl II 2008, 897) festgehalten, dass die Inanspruchnahme des Schenkers grundsätzlich eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung erfordert.

Allein die Reduzierung des Auswahlermessens der Finanzverwaltung zeigt, dass – außer in den Fällen der ausdrücklichen Steuerübernahme durch den Schenker – der Raum für die Inanspruchnahme des Schenkers tatsächlich sehr reduziert ist. Hier wäre eine Gesetzesänderung, welche eine eindeutige Regelung enthält, erstrebenswert, so dass der Gesetzestext den tatsächlichen Gegebenheiten der Haftung für die Steuer auch entspricht.

 

Rz. 20

vorläufig frei

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