Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfestsetzung gegenüber dem Schenker

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfrist darf auch dann noch Schenkungsteuerbescheid an den Schenker ergehen, wenn zuvor bereits ein Bescheid an den Beschenkten ergangen ist.

2) Die Schenkungsteuer darf aber nur insoweit (erneut) festgesetzt werden, als der Steueranspruch noch nicht erloschen ist.

3) Soweit der Beschenkte bereits Schenkungsteuer entrichtet hat, ist der Steueranspruch auch gegenüber dem Schenker nach § 47 AO erloschen und darf ihm gegenüber nicht (nochmals) festgesetzt werden.

4) Die nochmalige Steuerfestsetzung ist ungeachtet dessen rechtswidrig, dass das FA die Zahlungspflicht im Abrechnungsteil auf den noch nicht erloschenen Differenzbetrag beschränkt.

 

Normenkette

ErbStG § 20; AO §§ 44, 5; ErbStG § 10 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.03.2017; Aktenzeichen II R 31/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Schenkungsteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin als Schenkerin rechtmäßig ist.

Die Klägerin schenkte mit Vertrag vom 17.03.2010 Herrn S Vermögenswerte, die sich zusammensetzten aus Bargeld, Abschluss einer Rentenversicherung sowie Goldmünzen. Nach dem Schenkungsvertrag vom 13.07.2010, unterzeichnet am 31.07.2010, trägt die Klägerin die anfallenden Schenkungsteuern. In dem Vertrag hat der Beschenkte zugestimmt, Herrn Steuerberater U, H, mit der schenkungsteuerlichen Abwicklung zu beauftragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schenkungsvertrag Bezug genommen, Schenkungsteuerakte.

Die Klägerin gab eine Schenkungsteuererklärung ab, in der in Zeile 16 angegeben ist, dass sie als Zuwendende die Schenkungsteuer trägt. Die Schenkungsteuererklärung ist am 22.10.2010 beim Beklagten eingegangen.

Der Beklagte setzte Schenkungsteuer über den Erwerb des Herrn S aus der Schenkung der Klägerin vom 31.07.2010 bei einem Wert des Erwerbs von X Euro abzüglich Freibetrag von 20.000 Euro = steuerpflichtiger Erwerb X Euro Schenkungsteuer in Höhe von X Euro fest. Den Bescheid vom 10.11.2010 gab er dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Empfangsbevollmächtigten des Erwerbers Herrn S bekannt.

Mit Schreiben vom 27.06.2012 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten mit, dass der Bescheid über Schenkungsteuer vom 10.11.2010 an den Erwerber gerichtet sei. Gemäß der Schenkungsteuererklärung habe allerdings die Schenkerin die Schenkungsteuer übernommen, sodass sie Steuerschuldnerin sei und damit vorrangig in Anspruch genommen werden müsse. Es sei beabsichtigt, eine neue Steuerfestsetzung gegenüber der Schenkerin unter Berücksichtigung der übernommenen Schenkungsteuer vorzunehmen.

Die Klägerin teilte daraufhin mit, der Schenkungsteuerbescheid sei bestandskräftig, der festgesetzte Steuerbetrag sei gezahlt. Für eine Berichtigung der Bescheide fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Es werde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04.06.1975 (II R 7/73, BStBl. II 1975, 895) hingewiesen.

Der Beklagte folgte dem nicht und erließ einen Schenkungsteuerbescheid, den er dem Prozessbevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigten der Klägerin als Schenkerin bekannt gab. Unter Berücksichtigung der übernommenen Schenkungsteuer setzte der Beklagte die Schenkungsteuer nunmehr von einem Wert des Erwerbs von X Euro abzüglich Freibetrag 20.000 Euro = steuerpflichtiger Erwerb X Euro in Höhe von X Euro fest. In den Erläuterungen heißt es, dass die Festsetzung aufgrund der Steuerübernahme gemäß § 10 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) erfolge. In dem mit „Abrechnung und Zahlungsaufforderung” überschriebenen Teil des Schenkungsteuerbescheids wird die Zahlungsaufforderung auf X Euro begrenzt, das ist der Unterschiedsbetrag zu der bisher festgesetzten Steuer (X Euro ./. X Euro). Wegen der Einzelheiten wird auf den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ergangenen Schenkungsteuerbescheid vom 27.07.2012 Bezug genommen.

Die Klägerin legte Einspruch ein. Der Schenkungsteuerbescheid vom 10.11.2010 sei rechtskräftig. Er stehe weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung noch sei der Bescheid vorläufig ergangen. Der mit Bescheid vom 10.11.2010 festgesetzte Steuerbetrag sei termingerecht am 14.12.2010 an den Beklagten gezahlt worden. Damit sei der Steuerfall abgeschlossen. Für die Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin gebe es keine Rechtsgrundlage. Es werde auf das Urteil des BFH vom 29.02.2012 (II R 19/10, BStBl. II 2012, 498) hingewiesen.

Mit Schreiben vom 05.10.2012 erläuterte der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 11.07.2012, dass er den ergangenen Bescheid für rechtmäßig halte. Die Klägerin vertrat danach die Auffassung, es sei sehr zweifelhaft, ob es einer sachgerechten Ermessensausübung entspreche, wenn der Beklagte die Schenkungsteuer zunächst gegenüber dem Beschenkten festsetze und erst ca. 2 Jahre später die Schenkungsteuer dann gegenüber der Schenkerin, die die Schenkungsteuer übernommen habe. Es liege eine willkürliche und damit rechtsmissbräuchliche Ermessensausübung vor....

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