(1) 1In§ 39 b Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 EStG ist bestimmt, daß der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug entweder nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle oder nach der besonderen Lohnsteuertabelle vorzunehmen hat. 2Welche Tabelle maßgebend ist, richtet sich grundsätzlich danach, ob der Arbeitnehmer in dem vorliegenden Dienstverhältnis rentenversicherungspflichtig ist oder nicht; bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist stets die allgemeine Lohnsteuertabelle anzuwenden. 3Die besondere Lohnsteuertabelle ist bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern nur dann anzuwenden, wenn sie zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG gehören.

Allgemeine Lohnsteuertabelle

 

(2) Die allgemeine Lohnsteuertabelle ist insbesondere anzuwenden für

 

1.

Arbeitnehmer, die einen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) entrichten. 2Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmeranteil vom Arbeitgeber übernommen wird;

 

2.

Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit worden sind und für die der Arbeitgeber gemäß § 172 Abs. 2 SGB VI die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung trägt;

 

3.

Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag befreit worden sind und die deshalb steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für eine Lebensversicherung oder für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können (§ 3 Nr. 62 Satz 2 EStG );

 

4.

Arbeitnehmer, die wegen geringfügiger Beschäftigung, ihres geringen Arbeitslohns oder als Praktikanten bzw. Studenten keinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. 2Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Arbeitgeber für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn den gesamten Sozialversicherungsbeitrag zu übernehmen hat;

 

5.

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nur Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Werkspensionäre) erhalten. 2Das gilt aus Vereinfachungsgründen beim Lohnsteuerabzug auch dann, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, daß der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, z. B. weil sich die Altersrente auf die Höhe der Werkspension auswirkt; der Arbeitgeber darf jedoch in diesen Fällen die besondere Lohnsteuertabelle anwenden, wenn der Arbeitnehmer es beantragt hat oder nicht widerspricht;

 

6.

ausländische Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitslohn aus der Tätigkeit für einen inländischen Arbeitgeber von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, weil sie in der Sozialversicherung des Heimatstaates versichert sind;

 

7.

Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, deren betriebliche Altersversorgung lediglich in der Leistung von Arbeitgeberbeiträgen zu einer zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung oder einer Pensionskasse besteht.

Besondere Lohnsteuertabelle

 

(3) Die besondere Lohnsteuertabelle ist insbesondere anzuwenden für

 

1.

Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit;

 

2.

nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI versicherungsfreie Arbeitnehmer, z. B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften;

 

3.

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nur Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG erhalten, z. B. Beamtenpensionäre, Bezieher von Witwen- oder Waisengeld auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften;

 

4.

Arbeitnehmer, die keinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, weil sie von einem früheren Arbeitgeber Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG erhalten, z. B. in einem privaten Arbeitsverhältnis beschäftigte Beamtenpensionäre;

 

5.

Arbeitnehmer, die für einen Arbeitslohn aus einer aktiven Tätigkeit keinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, weil sie bereits Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder wegen Erreichens einer Altersgrenze eine Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhalten. 2Dies gilt auch für weiterbeschäftige Werkspensionäre, wenn der Arbeitslohn nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt. 3Für Werkspension und Arbeitslohn ist der Lohnsteuerabzug insgesamt nach der besonderen Lohnsteuertabelle vorzunehmen, weil lohnsteuerlich ein einheitliches Dienstverhältnis vorliegt;

 

6.

Arbeitnehmer, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, z. B. Lehrkräfte an nicht öffentlichen Schulen, bei denen eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist;

 

7.

Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen ganz ...

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