(1) 1In§ 39 b Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 EStG ist bestimmt, daß der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug entweder nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle oder nach der besonderen Lohnsteuertabelle vorzunehmen hat. 2Welche Tabelle maßgebend ist, richtet sich grundsätzlich danach, ob der Arbeitnehmer in dem vorliegenden Dienstverhältnis rentenversicherungspflichtig ist oder nicht; bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist stets die allgemeine Lohnsteuertabelle anzuwenden. 3Die besondere Lohnsteuertabelle ist bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern nur dann anzuwenden, wenn sie zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG gehören.
Allgemeine Lohnsteuertabelle
(2) Die allgemeine Lohnsteuertabelle ist insbesondere anzuwenden für
1. |
Arbeitnehmer, die einen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) entrichten. 2Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmeranteil vom Arbeitgeber übernommen wird; |
2. |
Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit worden sind und für die der Arbeitgeber gemäß § 172 Abs. 2 SGB VI die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung trägt; |
3. |
Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag befreit worden sind und die deshalb steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für eine Lebensversicherung oder für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können (§ 3 Nr. 62 Satz 2 EStG ); |
5. |
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nur Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Werkspensionäre) erhalten. 2Das gilt aus Vereinfachungsgründen beim Lohnsteuerabzug auch dann, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, daß der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, z. B. weil sich die Altersrente auf die Höhe der Werkspension auswirkt; der Arbeitgeber darf jedoch in diesen Fällen die besondere Lohnsteuertabelle anwenden, wenn der Arbeitnehmer es beantragt hat oder nicht widerspricht; |
Besondere Lohnsteuertabelle
(3) Die besondere Lohnsteuertabelle ist insbesondere anzuwenden für
1. |
Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit; |
2. |
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI versicherungsfreie Arbeitnehmer, z. B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften; |
3. |
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nur Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG erhalten, z. B. Beamtenpensionäre, Bezieher von Witwen- oder Waisengeld auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften; |
4. |
Arbeitnehmer, die keinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, weil sie von einem früheren Arbeitgeber Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG erhalten, z. B. in einem privaten Arbeitsverhältnis beschäftigte Beamtenpensionäre; |
7. |
Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen ganz ... |
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