(1) Wer steuerbegünstigtes Mineralöl nach den §§ 3, 4 oder 32 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes verwenden oder verteilen will, hat die Erlaubnis nach § 12 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 21), bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Mineralöl verwendet oder verteilt werden soll, bei nicht ortsgebundener Verwendung oder Verteilung bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, zu beantragen.

 

(2) 1Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken vorzulegen. 2Darin sind die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz und der Verwendungszweck anzugeben; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Mineralöle gehandelt, gelagert oder verwendet werden. 3Jedem der beiden Stücke sind beizufügen

 

1.

eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Lagerstätte für das Mineralöl (Mineralölempfangslager) kenntlich gemacht ist;

 

2.

eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des Mineralöls genau beschrieben ist; darin ist anzugeben, ob und wie bei der Verwendung nicht aufgebrauchtes Mineralöl weiter verwendet werden soll, sowie ob bei der Verwendung Mineralöl gewonnen oder wiedergewonnen wird und wie es verwendet werden soll;

 

3.

eine Darstellung der Buchführung über die Verwendung oder Verteilung des steuerbegünstigten Mineralöls und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn Mineralöl nach den §§ 24 oder 24a versteuert oder eine Erstattung oder Vergütung nach den §§ 47 bis 49 in Anspruch genommen wird;

 

4.

die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat;

 

5.

von den in § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Luftfahrtunternehmen und Einrichtungen

 

a)

die Genehmigung einschließlich Beiblätter als Luftfahrtunternehmen nach § 20 Luftverkehrsgesetz, alle nachträglichen Änderungen und auf das Unternehmen bezogene Verfügungen der Luftfahrtbehörde sowie der Nachweis der Haltereigenschaft,

 

b)

eine Erklärung, in der anzugeben ist, welche Luftfahrzeuge, gegliedert nach Luftfahrzeugmuster und Kennzeichen, ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes eingesetzt werden sollen, sowie

 

c)

die Lufttüchtigkeitszeugnisse dieser Luftfahrzeuge.

4Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben auf Verlangen des Hauptzollamts einen Registerauszug vorzulegen.

 

(3) 1Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Es kann Angaben erlassen und auf die Vorlage von Unterlagen verzichten, die nach Lage des Falles entbehrlich sind. 3Das Mineralölempfangslager bedarf der Zulassung durch das Hauptzollamt.

 

(4) Wer als Erlaubnisinhaber steuerbegünstigtes Mineralöl aus dem Steuergebiet verbringen will, hat die Erlaubnis nach § 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, schriftlich in zwei Stücken bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

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