(1) Wer einen Erlass, eine Erstattung oder eine Vergütung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 des Gesetzes nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen und dabei im Falle des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a oder 5 des Gesetzes den steuerbegünstigten Zweck anzugeben.

 

(2) 1Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts verwendeten Mineralöle zu beantragen. 2Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Erlass, die Erstattung oder die Vergütung selbst zu berechnen. 3Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.

 

(3) 1Der Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfasst im Falle des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes ein Kalenderjahr, in den übrigen Fällen ein Kalendervierteljahr. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten. 3Abweichend davon kann das Hauptzollamt als Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt auch den für Erdgasabnehmer jeweils angewendeten Abrechnungszeitraum zulassen.

 

(4) Für Erdgas, das mit dem Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 13 sinngemäß.

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