(1) 1Auf Antrag kann das Hauptzollamt zusammen mit der Erteilung der förmlichen Einzelerlaubnis zulassen, dass Verwender, die aus einer Transportleitung für steuerbefreites Erdgas Gas erhalten und sowohl für Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes als auch nach § 4 des Gesetzes verwenden wollen, das Gas unversteuert beziehen. 2In diesem Fall gilt für die Entstehung der Steuer, soweit die Begünstigung in einer Steuerermäßigung besteht, § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes sinngemäß. 3Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

 

(1a) 1Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass Betriebe, die aus einer Transportleitung Erdgas beziehen oder abgeben, das nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes versteuert ist, das Gas unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der Steuersätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes oder des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes und des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke oder für Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes verwenden oder abgeben. 2§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gilt sinngemäß. 3Steuerschuldner ist der Inhaber des Betriebs.

 

(2) 1Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder 1a hat für das Gas, für das die Steuer entstanden ist, dem Hauptzollamt eine Steuererklärung gemäß Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Das Hauptzollamt bestimmt den Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer. 3§ 15 gilt sinngemäß.

 

(3) (weggefallen)

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