(1) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung und die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl sowie das Verbringen von steuerbegünstigtem Mineralöl aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.

 

(2) Die Berechtigung, steuerbegünstigtes Mineralöl auf Grund einer allgemeinen Erlaubnis zu verwenden, zu verteilen oder aus dem Steuergebiet zu verbringen, erlischt durch Widerruf auf Grund des § 12 Satz 3 des Gesetzes.

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