(1) Für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes oder Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3[1] [Bis 05.09.2002: § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b] des Gesetzes, die zu Zwecken nach § 3 des Gesetzes, § 4 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes abgegeben oder unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden sollen, kann das Hauptzollamt auf Antrag abweichend von § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auch dann eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes erteilen, wenn das Mineralöllager keine Lagerstätten besitzt.

 

(2) Für die Anmeldung, den Antrag, die Erteilung und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 4 und 6, für die Pflichten des Lagerinhabers gilt § 11 sinngemäß.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und der Heizölkennzeichnungsverordnung. Anzuwenden ab 06.09.2002.

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