Allgemeine Grundsätze

→ BMF-Schreiben vom 12.11.2001 (BStBl I S. 994).

Behinderte

Auch bei behinderten Arbeitnehmern darf grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt arbeitstäglich, gegebenenfalls zusätzlich eine Rück- und Hinfahrt als Leerfahrt, berücksichtigt werden (→ BFH vom 2.4.1976 - BStBl II S. 452).

Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt

Eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Dienstreise zu werten (→ BFH vom 12.10.1990 - BStBl 1991 II S. 134).

Fahrgemeinschaften

→ Tz. 1.5 des BMF-Schreibens vom 12.11.2001 (BStBl I S. 994).

Fahrgemeinschaft bei Ehegatten

→ Tz. 1.5 des BMF-Schreibens vom 12.11.2001 (BStBl I S. 994).

Fahrtkosten

  • bei Antritt einer Dienstreise von der Arbeitsstätte

    Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte nur deshalb aufsucht, um von dort eine Dienstreise anzutreten oder Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten oder ähnliche Reisefolgetätigkeiten auszuüben (→ BFH vom 18.1.1991 - BStBl II S. 408 und vom 2.2.1994 - BStBl II S. 422).

  • bei Dienstreisen

    H 38 (Dienstreise)

  • bei einfacher Fahrt

    Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Dienstreise anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist der Pauschbetrag nur zur Hälfte anzusetzen (→ BFH vom 26.7.1978 - BStBl II S. 661). Dasselbe gilt, wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen oder Arbeitsstätten beziehen (→ BFH vom 9.12.1988 - BStBl 1989 II S. 296).

  • bei Einsatzwechseltätigkeit

    → R 38 Abs. 3

    H 38 (Einsatzwechseltätigkeit)

  • bei Fahrtätigkeit

    → R 38 Abs. 2

  • bei mehreren Arbeitsstätten

    Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten in demselben Dienstverhältnis (→BFH vom 9.12.1988 - BStBl 1989 II S. 296).

    → R 37 Abs. 3 Satz 5

Finanzierungskosten des Kraftfahrzeugs

→ Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 12.11.2001 (BStBl I S. 994).

Leerfahrten

Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten zu seiner Arbeitsstätte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die so genannten Leerfahrten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse erforderlich sind (→ BFH vom 7. 4.1989 - BStBl II S. 925).

Mehrere Dienstverhältnisse

→ Tz. 1.8 des BMF-Schreibens vom 12.11.2001 (BStBl I S. 994).

Mehrere Fahrten an einem Arbeitstag

→ Tz. 1.7 des BMF-Schreibens vom 12.11.2001 (BStBl I S. 994).

Parkgebühren

→ Tz. 1.3 des BMF-Schreibens vom 12.11.2001 (BStBl I S. 994).

Umwegfahrten

→ Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt

→ Fahrgemeinschaften

→ Unfallschäden

Unfallschäden

Neben der Entfernungspauschale können nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall

Nicht berücksichtigt werden können die Folgen von Verkehrsunfällen

Zu den berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören auch Schadensersatzleistungen, die der Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbst getragen hat.

Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen

  • die in den Folgejahren erhöhten Beiträge für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, wenn die Schadensersatzleistungen von dem Versicherungsunternehmen erbracht worden sind (→ BFH vom 11.7.1986 - BStBl II S. 866).
  • Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn die Kreditfinanzierung des Fahrzeugs wegen Verlusts eines anderen Kraftfahr...

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