Leitsatz (amtlich)

Die Kosten eines Unfalls, den ein Arbeitnehmer auf einer Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erleidet, können unabhängig von ihrer Höhe bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben den Pauschbeträgen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG 1971 als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Normenkette

EStG 1971 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger, Eheleute) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1973 (Streitjahr) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers (Ehemannes) vom Kläger getragene Aufwendungen in Höhe von insgesamt ca. 200 DM für Unfallschäden als Werbungskosten geltend. Dem Kläger war im Streitjahr zweimal auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Windschutzscheibe seines Kraftwagens durch Steinschlag zerstört worden. Der 200 DM übersteigende Unfallschaden war von der Versicherung abgedeckt worden.

Der Bekagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten, weil sie wegen ihrer geringen Höhe mit den Pauschbeträgen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1971 abgegolten seien.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in dem hier noch streitigen Punkt statt, weil Unfallkosten neben den Pauschbeträgen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG 1971 unabhängig von ihrer Höhe als Werbungskosten abgezogen werden könnten.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG 1971. Es führt aus: Unfallkosten seien nicht stets außergewöhnliche Aufwendungen. Voraussetzung hierfür sei, daß die Unfallkosten auch wegen ihrer Höhe außergewöhnlich seien. Das sei bei den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nicht der Fall.

Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Arbeitnehmer neben den Pauschbeträgen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug außergewöhnliche Kosten, insbesondere die Kosten eines Unfalls auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, als Werbungskosten absetzen (vgl. zuletzt Urteil vom 24. Februar 1978 VI R 177/73, BFHE 124, 524, BStBl II 1978, 380). Die Außergewöhnlichkeit solcher Kosten ergibt sich bereits aus der Tatsache, daß es sich um Unfallfolgen handelt. Um außergewöhnlich zu sein, brauchen die Unfallkosten nicht auch noch außergewöhnlich hoch zu sein.

Der erkennende Senat hat im Urteil vom 2. März 1962 VI 79/60 S (BFHE 74, 513, BStBl III 1962, 192) entschieden, daß Unfallschäden "ihrer Natur nach außergewöhnlich" und deshalb mit den Pauschsätzen nicht abgegolten seien. Er hat dann allerdings hervorgehoben, daß sich die Außergewöhnlichkeit in erster Linie nach der Höhe der Kosten bestimme. In seinem Beschluß vom 28. November 1977 GrS 2-3/77 (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105) ist der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch davon ausgegangen, daß Unfallkosten schlechthin neben den Pauschbeträgen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein könnten. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. In den Pauschbeträgen können Unfallkosten nicht enthalten sein, weil sie ihrer Natur nach nicht pauschaliert werden können. Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens sind demnach schon dann als außergewöhnlich anzusehen, wenn der Schaden auf einem Unfall beruht. Sie können deshalb als Werbungskosten neben den Pauschbeträgen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 1971 berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen bedarf es nicht einer Auseinandersetzung mit der Frage, von welcher Höhe an solche Aufwendungen außergewöhnlich sind.

Nach den unangefochtenen und deshalb für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) waren die Schäden bei Unfällen des Klägers auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetreten. Damit waren die Aufwendungen für die Beseitigung dieser Schäden Unfallfolgen und als solche neben dem Pauschbetrag nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG 1971 als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen; dem steht die geringe Höhe der vom Kläger getragenen Schäden nicht entgegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72840

BStBl II 1978, 595

BFHE 1979, 553

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