(1) Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
1. |
Sterbegeld im Sinne des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - sowie entsprechende Bezüge im privaten Dienst (vgl. BFH-Urteil vom 8.2.1974 - BStBl II S. 303). 2Nicht zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören Bezüge, die für den Sterbemonat auf Grund des Arbeitsvertrags als Arbeitsentgelt gezahlt werden; besondere Leistungen an Hinterbliebene, die über das bis zum Erlöschen des Dienstverhältnisses geschuldete Arbeitsentgelt hinaus gewährt werden, sind dagegen Versorgungsbezüge, |
2. |
Übergangsgeld, das nach den §§ 62 bis 64 des Bundes-Angestelltentarifvertrags - BAT - oder entsprechenden Regelungen gewährt wird, wenn das Übergangsgeld wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erreichens der tariflichen oder der sogenannten flexiblen Altersgrenze gezahlt wird und soweit es nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei ist; beim Übergangsgeld, das wegen Erreichens einer Altersgrenze gezahlt wird, ist Voraussetzung, daß der Angestellte im Zeitpunkt seines Ausscheidens das 62., bei Schwerbehinderten das 60. Lebensjahr vollendet hat (BFH-Urteil vom 21.8.1974 - BStBl 1975 II S. 62), |
4. |
die Bezüge der Beamten im einstweiligen Ruhestand, |
5. |
die nach § 44 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - sowie entsprechender Vorschriften der Beamtengesetze der Länder gekürzten Dienstbezüge. 2Nachzahlungen im Sinne des § 44 Abs. 5 BBG sowie entsprechender Vorschriften der Beamtengesetze der Länder gehören nicht zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen, |
6. |
die Unterhaltsbeiträge nach den §§ 15, 26, 38 BeamtVG sowie nach § 69 BeamtVG in Verbindung mit den §§ 120, 130 BBG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, |
7. |
die Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten, früheren Berufssoldaten und berufsmäßigen RAD-Führer nach den §§ 35, 53 bis 55 G 131, |
10. |
Bezüge nach den §§ 11 a und 31 d BWGöD, |
11. |
die Versorgungsbezüge der politischen Wahlbeamten auf Zeit, |
13. |
Sonderzuwendungen nach § 4 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung sowie entsprechende Leistungen nach Gesetzen der Länder, wenn sie an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG gezahlt werden, |
14. |
Verschollenheitsbezüge nach § 29 Abs. 2 BeamtVG sowie entsprechende Leistungen nach den Beamtengesetzen der Länder, |
15. |
Abfindungsrenten nach § 69 BeamtVG in Verbindung mit § 153 BBG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, |
16. |
Emeritenbezüge entpflichteter Hochschullehrer (BFH-Urteile vom 19. 6. 1974 - BStBl 1975 II S. 23 und vom 5. 11. 1993 - BStBl 1994 II S. 238), |
17. |
Unterhaltsbeihilfen nach den §§ 5 und 6 des baden-württembergischen Gesetzes zur einheitlichen Beendigung der politischen Säuberung vom 13. 7. 1953 (Ges. Bl. S. 91), |
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