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BFH Urteil vom 08.02.1974 - VI R 303/70

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Leitsatz (amtlich)

Das nach § 41 BAT in Verbindung mit § 4 des Tarifvertrags zu § 71 BAT gezahlte Sterbegeld ist ein Versorgungsbezung (Hinterbliebenenbezug) im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG 1965.

 

Normenkette

EStG 1965 § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; LStDV § 6b

 

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ist am 15. November 1966 verstorben. Die Klägerin erhielt vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes ein Sterbegeld nach § 41 des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) in Verbindung mit § 4 des Tarifvertrags zu § 71 BAT in Höhe von drei Monatsgehältern ihres verstorbenen Mannes. Die Klägerin beantragte bei der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres die Bewilligung des Freibetrags nach § 19 Abs. 3 EStG 1965 in Höhe von 25 % von 2 929 DM = 732 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) sah entsprechend einer Erlaßregelung des Senators für Finanzen Berlin das Sterbegeld nicht als steuerbegünstigten Hinterbliebenenbezug an. § 19 Abs. 3 EStG 1965 wolle nur solche Bezüge begünstigen, die auf längere Zeit die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen ganz oder zum Teil sicherstelle. Diese Voraussetzung sei bei Bezügen, die für einen kurzen Zeitraum nach dem Tode des Arbeitnehmers gezahlt werden, nicht gegeben. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Das FG gab der Klage mit folgender Begründung statt: § 19 Abs. 3 EStG 1965 lasse nicht erkennen, daß die Steuerfreiheit der Bezüge nur dann gegeben sei, wenn die Versorgung der Klägerin ganz oder zum Teil für längere Zeit sichergestellt sei. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, so wäre es ihm auch gelungen, den Gesetzestext entsprechend klar zu fassen. Da aber nach dem Gesetzestext u. a. Vorteile aus früheren Dienstleistungen steuerfrei seien, die als Hinterbliebenenbezüge gewährt würden, sei auch das Sterbegeld nach § 19 Abs. 3 EStG steuerbegünstigt. Im übrigen führe die Gesetzesauslegung des FA zu unverständlichen Schwierigkeiten, denn es könne wirtschaftlich keinen Unterschied machen, ob die Bezüge für drei Monate in voller Höhe oder für zwölf Monate in Höhe von je 1/4 des Gehalts gezahlt würden.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 19 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Das FG habe die Begriffe "Versorgungsbezüge" und "Sterbegeld" verkannt. Die Auslegung des § 19 Abs. 3 Nr. 2 EStG durch das FG entspreche im übrigen nicht dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesetzesvorschrift. Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Mit dem FG ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber den Begriff der Versorgungsbezüge in § 19 Abs. 3 Satz 2 EStG 1965 definiert hat, ohne nach dem Wortlaut der Begriffsbestimmung die steuerliche Begünstigung davon abhängig zu machen, daß die Klägerin laufende Bezüge während eines längeren Zeitraums erhält. Versorgungsbezüge sind vielmehr Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, wenn sie u. a. als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden. Die Klägerin hat das Sterbegeld als Hinterbliebene bezogen, wobei die Verbindung zu der beruflichen Tätigkeit ihres verstorbenen Mannes außer jedem Zweifel steht. Damit hat sie Anspruch darauf, daß 732 DM des Sterbegelds von 2 929,41 DM gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 EStG 1965 steuerfrei bleiben.

Der Senat verkennt nicht, daß für die Auslegung des § 19 Abs. 3 EStG 1965 der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, wie er sich nicht nur aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, sondern unter gleichzeitiger Einbeziehung des Sinnzusammenhangs ergibt, in den diese hineingestellt ist (Urteil des BFH vom 27. Februar 1964 IV 90/63 S, BFHE 79, 175, BStBl III 1964, 296). Aber auch unter Berücksichtigung dieses Auslegungsgrundsatzes kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Sterbegeld kein steuerbegünstigter Hinterbliebenenbezug ist. Zwar soll mit der Zahlung des Sterbegeldes erreicht werden, daß die Kosten der letzten Krankheit und die Bestattungskosten gedeckt werden, ohne daß es des Nachweises solcher Aufwendungen bedarf (Clemens, Scheuring, Steingen, Görner, Opalke, Kommentar zum Bundes-Angestelltentarifvertrag, § 41 Anm. 2). Es entspricht aber durchaus dem Gedanken der Versorgung im weiteren Sinn, wenn die Klägerin als Hinterbliebene durch das Sterbegeld in die Lage versetzt werden soll, Verbindlichkeiten zu begleichen, die mit dem Todesfall ihres Mannes zusammenhängen und im übrigen der finanzielle Übergang zur Witwenrente erleichtert wird. Das Sterbegeld läßt sich danach in den Kreis der unstreitigen, nach § 19 Abs. 3 EStG 1965 begünstigten Bezüge einreihen, ohne daß der gesetzgeberische Wille mißachtet würde. Der im Erlaß des Senators für Finanzen Berlin vom 19. September 1968 - St 2311 - S 2343-1/68 - vertretenen abweichenden Auffassung, an die der Senat nicht gebunden ist, konnte daher nicht gefolgt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70813

BStBl II 1974, 303

BFHE 1974, 339

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