Schrifttum

Bartone, Der Abrechnungsbescheid, AO-StB 2003, 340;

Ripken, Abrechnungsbescheid als Mittel der Streitschlichtung, NWB F. 2, 8181 (24/2003);

Eich, Der Abrechnungsbescheid, AO-StB 2004, 133.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift bildet den grundlegenden Ausgangspunkt für das im Fünften Teil der AO geregelte Erhebungsverfahren. Sie zählt in Absatz 1 die Grundlagen für die Verwirklichung von auf Zahlung gerichteten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) auf.

 

Tz. 2

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Unter Verwirklichung eines Zahlungsanspruchs ist die "Umsetzung in die Tat" zu verstehen, d. h. die Erfüllung des Anspruchs, der gem. § 38 AO zur Entstehung gelangt ist und entweder förmlich festgesetzt oder ohne eine solche Festsetzung kraft ausdrücklichen Gesetzesbefehls wirksam geworden ist. Solange und soweit die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs besteht, sind die auf die Verwirklichung gerichteten Handlungen, z. B. Zahlung, Erstattung, nicht ohne rechtlichen Grund i. S. des § 37 Abs. 2 AO erfolgt, sofern auch die Fälligkeit des Anspruchs eingetreten war und nicht aus anderen Gründen (z. B. Verjährung, Billigkeitserlass) die Verwirklichung ausgeschlossen ist.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gläubiger des zu verwirklichenden Anspruchs können sowohl der Fiskus als auch ein Beteiligter (§ 78 AO) am Besteuerungsverfahren sein. So erfolgt die Verwirklichung eines Vergütungsbescheids durch Auszahlung der Vergütung durch die Finanzbehörde an den Vergütungsgläubiger (oder im Falle des § 46 Abs. 1 AO an den Zessionar des Vergütungsanspruchs); die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs geschieht durch Auszahlung des Erstattungsbetrags an den Erstattungsberechtigten (bzw. an den entsprechenden Zessionar).

B. Anspruchsgrundlagen von Zahlungsansprüchen (§ 218 Abs. 1 AO)

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 218 Abs. 1 AO kommen für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis folgende Grundlagen in Frage:

 

Tz. 5

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Steuerbescheide (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO) und die ihnen gleichgestellten Freistellungsbescheide (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO); sie sind die Grundlage für die Einziehung der durch sie festgesetzten Steuer bzw. für die Erstattung von Steuerbeträgen im Umfang der Freistellung. § 218 Abs. 1 Satz 2 AO wiederholt ausdrücklich die sich aus § 168 Abs. 1 Satz 1 AO ergebende Rechtslage. Zur Gleichstellung eines Anerkenntnisses mit der Steueranmeldung s. § 168 Abs. 1 Satz 3 AO.

 

Tz. 6

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Steuervergütungsbescheide (§ 155 Abs. 4 AO); sie bilden die Grundlage für die Auszahlung des Vergütungsbetrags.

 

Tz. 7

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Haftungsbescheide (§ 191 AO); ihre Verwirklichung besteht – erst – in der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners zur Zahlung i. S. des § 219 AO (= Leistungsgebot).

 

Tz. 8

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Verwaltungsakte, die steuerliche Nebenleistungen festsetzen; sie werden durch Einziehung der steuerlichen Nebenleistung verwirklicht. Wegen der Sonderstellung der Säumniszuschläge beachte § 218 Abs. 1 Satz 1 2. HS AO. Zur Verwirklichung des Anspruchs auf Zahlung von Säumniszuschlägen bedarf es keiner Festsetzung dieses Anspruchs; er entsteht verwirklichungsfähig bereits durch Erfüllung des in § 240 Abs. 1 AO normierten gesetzlichen Tatbestandes.

C. Andere Anspruchsgrundlagen

 

Tz. 9

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Die Aufzählung der Grundlagen in § 218 Abs. 1 AO ist nicht vollständig. Unerwähnt lässt sie die Erstattungsansprüche, wobei Gläubiger des Erstattungsanspruchs wiederum (wie bei anderen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, s. Rz. 3) sowohl der Fiskus als auch der Stpfl. sein kann.

I. Erstattungsansprüche i. S. des § 37 Abs. 2 AO

 

Tz. 10

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Soweit ein Erstattungsanspruch i. S. des § 37 Abs. 2 AO darauf beruht, dass eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist bzw. der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später weggefallen ist, entsteht er durch die Erfüllung dieses Tatbestands. Der Wegfall des rechtlichen Grundes wird entweder durch Aufhebung (Rücknahme) durch einschränkende Änderung (Teilaufhebung, Teilrücknahme; s. § 124 AO Rz. 10 und s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 10 ff.) eines der in § 218 Abs. 1 AO aufgezählten Verwaltungsakte bewirkt. Er kann sich auch durch Erlass eines Freistellungsbescheids i. S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO ergeben.

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Tatbestand der Zahlung ohne rechtlichen Grund ist ohne weiteres mit dieser Zahlung erfüllt, z. B. wenn der Steuerschuldner einen bereits durch Zahlung erloschenen Steuerzahlungsanspruch (§ 47 AO) erneut begleicht (Doppelzahlung). Der Erstattungsanspruch, der in diesem Fall durch Rückzahlung zu verwirklichen ist, entsteht also in dem Zeitpunkt der zweiten Zahlung. Dasselbe gilt für den Rückforderungsanspruch der Finanzbehörde, gleichgültig gegen wen er gerichtet ist. Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs ist hier der Abrechnungsbescheid i. S. des § 218 Abs. 2 AO (s. Rz. 14).

 

Tz. 12

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