Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Verwaltungsakt verliert seine Wirksamkeit, soweit er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben, geändert oder ersetzt wird. Bei einer Teilrücknahme bleibt der im Übrigen nicht betroffene Teil des Verwaltungsakts wirksam (s. § 118 AO Rz. 12).
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