Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Akzessorietät zur Hauptschuld besteht nicht. Einmal verwirkte Säumniszuschläge bleiben bei Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung bzw. bei Rücknahme, Widerruf oder Berichtigung eines Haftungsbescheids unberührt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Auf die Rechtsgrundlage der Änderung kommt es nicht an. Es spielt keine Rolle, ob die Steuerfestsetzung durch das FA durch VA geändert wird oder durch ein Urteil des Gerichts. Der Gesetzgeber hat bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (BFH v. 30.03.2006, V R 2/04, BStBl II 2006, 612). Allerdings sind die Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige die Aussetzung der Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide erreicht hat und die weitere Aussetzung der Vollziehung dieser Beträge nach Ergeben des Jahresbescheids allein von den Regelungen der §§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO und § 69 Abs. 3 Satz 8 FGO scheitert (BFH v. 20.05.2010, V R 42/08, BStBl II 2010, 955; auch s. Rz. 25 ff. und s. § 227 AO Rz. 7 f.).

 

Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Verändert sich demgegenüber der angeforderte Steuerbetrag infolge Änderung der Anrechnungsverfügung (geringerer Saldo), so ändert sich auch der Betrag der verwirkten Säumniszuschläge (BFH v. 24.03.1992, VII R 39/91, BStBl II 1992, 956).

 

Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Erlischt der Steueranspruch durch Aufrechnung, bleiben die Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind (§ 240 Abs. 1 Satz 5 AO; seit 01.01.2000). Insoweit kommt es nicht darauf an, wann der Erstattungsanspruch entstanden ist (so auch schon vor Einfügung von Satz 5 in Abs. 1: BFH v. 13.01.2000, VII R 91/98, BStBl II 2000, 246).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge