Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unmittelbar kann die Aufrechnungserklärung des FA vom Stpfl. nicht angefochten werden. Dies beruht auf dem Charakter der Aufrechnungserklärung als rechtsgeschäftliche Willenserklärung (s. Rz. 14). Von Amts wegen oder auf Antrag hat das FA durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Denn Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzbehörde und dem Stpfl. über die Zulässigkeit oder Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung oder der Wirksamkeit eines Verrechnungsvertrags (auch mit dem Dritten) sind Streitigkeiten i. S. des § 218 Abs. 2 AO. Gegen den Abrechnungsbescheid kann sodann Einspruch und nachfolgend Klage erhoben werden.

 

Tz. 29

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung hat das FG den Rechtsstreit gem. § 74 FGO auszusetzen, bis das zuständige Gericht über den Bestand der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung entschieden hat (BFH v. 19.02.2007, VII B 253/06, BFH/NV 2007, 968; s. § 74 FGO Rz. 3).

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