Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 388 BGB erfolgt die Aufrechnung durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Aufrechnungsgegner. Die Aufrechnungserklärung der Finanzbehörde ist in gleicher Weise wie die des Stpfl. eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung und kein Verwaltungsakt (BFH v. 26.07.2005, VII R 72/04, BStBl II 2006, 350; BFH v. 29.11.2012, VII B 88/12, BFH/NV 2013, 508). Sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird (§ 388 Satz 2 BGB).

 

Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Übrigen ist die Aufrechnungserklärung an keine bestimmte Form gebunden. Die Aufrechnungserklärung kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssige – dem Erklärungsempfänger erkennbare – Handlung erfolgen. Lediglich der Wille zur Tilgung und Verrechnung muss klar und unzweideutig aus der Aufrechnungserklärung hervorgehen (BFH v. 04.02.1997, VII R 50/96, BStBl II 1997, 479). Eine maschinelle Umbuchungsmitteilung genügt diesen Anforderungen, wenn sie die klare Aussage enthält, dass Haupt- und Gegenforderung getilgt werden sollen. Die darin erklärte Bereitschaft, unter Umständen gegenteilige Buchungswünsche zu berücksichtigen, steht dem nicht entgegen (BFH v. 26.07.2005, VII R 72/04, BStBl II 2006, 350).

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Nichtbezeichnung der Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, steht der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung nicht entgegen. Die Konkretisierung der Gegenforderung muss allerdings bei einem gerichtlichen Streit über die Wirksamkeit der Aufrechnung bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden (BFH v. 15.10.1996, VII R 46/96, BStBl II 1997, 171).

 

Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Stehen der Finanzbehörde, die die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis erklärt, mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen zu, so kann sie (wie der Stpfl. im umgekehrten Fall) die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Sie ist (ebenso wenig wie der Stpfl. im umgekehrten Fall) gehalten, mit der Aufrechnung ihre Ansprüche nach deren Fälligkeit zum Erlöschen zu bringen (BFH v. 17.11.1987, VII R 90/84, BStBl II 1988, 117).

 

Tz. 18

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Die Aufrechnung des FA mit einem Steueranspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch ist grundsätzlich zulässig (BFH v. 30.07.1996, VII B 7/96, BFH/NV 1997, 93). Zur Geltendmachung der Aufrechnung gegen die beim FG beantragte Verfügung der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss muss das FA Vollstreckungsabwehrklage gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 767 ZPO erheben. Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss das FA einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung stellen (BFH v. 12.07.1999, VII B 29/99, BFH/NV 2000, 4; BFH v. 31.10.2000, VII B 168/00, BFH/NV 2001, 734; BFH v. 21.12.2000, VII B 40/00, BFH/NV 2001, 640).

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