Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 224 Abs. 2 AO bestimmt zwingend, welcher Tag bei den verschiedenen Zahlungsarten als Tag der Bewirkung der Leistung anzusehen ist. Bei der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln gilt die Zahlung am Tag des Eingangs als entrichtet. Dies hatte eine gewisse Bevorzugung von Scheckzahlungen zur Folge, die der Gesetzgeber durch das JStG 2007 durch § 224 Abs. 2 Nr. 1 2. HS AO bereinigt hat, als bei der Hingabe oder Übersendung von Schecks die Zahlung nunmehr erst drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Schecks als entrichtet gilt; die Drei-Tages-Fiktion ist uneingeschränkt verfassungsgemäß (BFH v. 28.08.2012, VII R 71/11, BStBl II 2013, 103). § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO stellt klar, dass bei Erteilung einer Einzugsermächtigung durch den Steuerschuldner zugunsten der Finanzbehörde eine verspätete Durchführung des Einziehungsverfahrens nicht zum Nachteil des Zahlungspflichtigen gereichen darf. § 224 Abs. 2 AO hat insbes. für die evtl. Verwirkung von Säumniszuschlägen (§ 240 AO) Bedeutung. Wird eine Zahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an ein nach § 224 Abs. 4 Satz 2 AO zur Annahme gegen Quittung ermächtigtes Kreditinstitut geleistet, so ist als Tag der Zahlung der Tag des Eingangs der Zahlungsmittel bei dem ermächtigten Kreditinstitut anzusehen. Eine Tilgung der Steuerschuld tritt freilich allein durch die Hingabe eines Schecks bzw. der Einzugsermächtigung spätestens am Fälligkeitstag noch nicht ein (BFH v. 19.03.1999, VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304).

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