(1) 1Gilt im Falle der Kapitalherabsetzung verwendbares Eigenkapital für die Rückzahlung von Nennkapital als verwendet, verringert sich der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nennkapitals im Sinne des § 29 Abs. 3 KStG in Höhe des zurückgezahlten Betrags. 2Die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals verringern sich dagegen nur, soweit die Kapitalrückzahlung eine durch sie ausgelöste Minderung der Körperschaftsteuer übersteigt.

Beispiel:

  1. Sachverhalt:

    Eine im Jahr 01 gegründete Kapitalgesellschaft erhöht im Jahr 04 ihr Nennkapital durch Umwandlung von ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteten Rücklagen um 1 000 000 DM. Im Jahr 06 wird das Nennkapital um 800 000 DM herabgesetzt und dieser Betrag an die Anteilseigner zurückgezahlt.

    Die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals der Gesellschaft weist vor der Kapitalerhöhung folgende Teilbeträge aus:

    Ungemildert belasteter Teilbetrag (EK 45) 2 000 000 DM
    Nicht belasteter Teilbetrag (EK 01) 500 000 DM

    In den Jahren 05 und 06 ist im Bestand der Teilbeträge im übrigen eine Änderung nicht eingetreten.

    Der Teil des Nennkapitals, der im Jahr 04 durch die Umwandlung von Rücklagen entstanden ist, gehört nach § 29 Abs. 3 KStG zum verwendbaren Eigenkapital. Er ist im verwendbaren Eigenkapital enthalten und wird jährlich nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 KStG gesondert festgestellt. Dieser Teil des Nennkapitals gilt nach § 41 Abs. 2 KStG als zuerst für die Kapitalrückzahlung verwendet.

  2. Auswirkungen auf die gesonderte Feststellung nach § 47 KStG

        Verwendbares Eigenkapital Gesondert festzustellender, für Ausschüttungen verwendbarer Teil des Nennkapitals i. S. des § 29 Abs. 3 KStG
        EK 45 EK 01
        DM DM DM
    a) Bestand vor der Kapitalerhöhung   2 000 000 500 000
    b) Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen im Jahr 04       + 1 000 000
    c) Bestand 31.12.04 / 31.12.06   2 000 000 500 000 1 000 000
      Die in Nennkapital umgewandelten belasteten Rücklagen bleiben gemäß § 29 Abs. 3 KStG Bestandteil des verwendbaren Eigenkapitals        
    d) Verringerung des Sonderausweises durch die Kapitalherabsetzung im Jahr 06   - 800 000
    e) Bestand 31.12.06   2 000 000 500 000 200 000
    f) Nachrichtlich:        
      Eigenkapitalverringerung im Jahr 07 durch die Kapitalherabsetzung im Jahr 06        
      aa) Kapitalrückzahlung 800 000      
      bb) Minderung der Körperschaftsteuer (15/70 = 3/14 von 800 000) - 171 429      
          628 571 - 628 571    
    g) Bestand nach der Kapitalrückzahlung   1 371 429 500 000 200 000
 

(2) 1Zieht eine AG oder eine GmbH eigene Anteile unter Herabsetzung ihres Nennkapitals ein (§§ 237 bis 239 Aktiengesetz, § 34 GmbH-Gesetz) und enthält das Nennkapital einen nach § 29 Abs. 3 KStG für Ausschüttungen verwendbaren Teil, ist § 41 Abs. 2 KStG nicht anwendbar, weil eine Auszahlung an die Gesellschafter unterbleibt. 2Der nach §47 Abs. 1 Nr. 2 KStG gesondert festzustellende, für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nennkapitals verringert sich nur, soweit das übrige Nennkapital nicht zum Abzug des Herabsetzungsbetrags ausreicht. 3Wegen der Auswirkungen der Einziehung eigener Anteile zu Lasten des Gewinns oder der Gewinnrücklagen auf die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals vgl. Abschnitt 83 Abs. 4

 

(3) 1Zahlt eine GmbH Nachschüsse der Gesellschafter, die nicht zur Deckung eines Verlustes an Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurück (§ 30 Abs. 2 GmbH-Gesetz), gehört diese Rückzahlung bei den Gesellschaftern nicht zu den Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG. 2Der zurückgezahlte Betrag ist von dem Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals abzuziehen, der zuvor durch das eingezahlte Nachschußkapital erhöht worden ist. 3Bei Nachschüssen, die in nach dem 31.12.1976 endenden Wirtschaftsjahren eingezahlt worden sind, ist dies der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG.

 

(4) Da bei Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften die Summe der Geschäftsguthaben wie Nennkapital zu behandeln ist (vgl. Abschnitt 79 Abs. 6), gilt § 41 Abs. 2 und 3 KStG auch, soweit Rücklagen einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft den Geschäftsguthaben zugeführt oder diese später herabgesetzt werden.

 

(5) 1Die in § 41 Abs. 3 KStG enthaltene Fiktion, daß in erster Linie der Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 KStG als in Nennkapital umgewandelt gilt, steht in engem Zusammenhang mit der Pauschbesteuerung nach dem KapErhStG. 2Nach § 5 KapErhStG ist die Pauschsteuer zu erheben, wenn für die Herabsetzung des Nennkapitals eine Rücklage als verwendet gilt, die aus dem Gewinn eines vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs gebildet worden war, und wenn die Kapitalgesellschaft das Nennkapital innerhalb von fünf Jahren nach der Erhöhung herabgesetzt hat.

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