(1) 1Wird eine Gewinnausschüttung vorgenommen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruht, ist die Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer, die sich für diese Ausschüttung nach § 27 KStG ergibt, bei der Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs nicht zu berücksichtigen (§ 29 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG).

Beispiel:

Das Einkommen einer Kapitalgesellschaft beträgt im Veranlagungszeitraum 300 000 DM. Im folgenden Jahr wird eine Gewinnausschüttung für das im Veranlagungszeitraum endende Wirtschaftsjahr in Höhe von 70 000 DM beschlossen und durchgeführt.

  DM
Die tarifliche Körperschaftsteuer beträgt 45 v. H. von 300 000 DM 135 000
Körperschaftsteuer-Minderung (15/70 = 3/14 von 70 000 DM) – 15 000
In der Steuerbilanz zum Schluß des Wirtschaftsjahrs zu berücksichtigende Steuerschuld (weder Vorauszahlungen noch anzurechnende Körperschaftsteuer noch Kapitalertragsteuer) 120 000
Eigenkapitalzugang in der Steuerbilanz (300 000 DM – 120 000 DM) 180 000
Ermittlung des Zugangs zum verwendbaren Eigenkapital am Schluß des Wirtschaftsjahrs:  
Einkommen 300 000
45 v. H. Körperschaftsteuer (Tarifbelastung) – 135 000
Zugang zu dem ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag 165 000

Der Unterschied zwischen dem Eigenkapitalzugang in der Steuerbilanz (180 000 DM) und in der Gliederungsrechung (165 000 DM) entspricht der Minderung der Körperschaftsteuer von 15 000 DM. Diese Abweichung ergibt sich aus§ 29 Abs. 1 Satz 1 KStG.

2Wegen der Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals bei Ausschüttungen, die nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß beruhen, vgl. Abschnitt 80 Abs. 2.

 

(2) 1Hat eine Körperschaft eine Gewinnausschüttung beschlossen, fließt diese Ausschüttung aber erst in einem späteren Wirtschaftsjahr bei der Körperschaft ab, so daß die Ausschüttungsverpflichtung zu passivieren ist, weichen bis zum Abfluß der Ausschüttung das aus der Steuerbilanz sich ergebende und das gegliederte verwendbare Eigenkapital voneinander ab. 2Eine Anpassung der Gliederungsrechnung an die Steuerbilanz entsprechend Abschnitt 83 Abs. 2 KStR ist insoweit nicht vorzunehmen.

 

(3) 1Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 KStG enthält keine Verpflichtung, eine Steuerbilanz aufzustellen. 2Hat die Körperschaft oder Personenvereinigung eine Steuerbilanz nicht aufgestellt, muß sie für die Gliederung des Eigenkapitals nach § 30 KStG das Betriebsvermögen, ausgehend von der Handelsbilanz, ermitteln, das sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung ergibt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV).

 

(4) Zum Eigenkapital im Sinne des § 29 Abs. 1 KStG gehören nicht diejenigen auf der Passivseite der Steuerbilanz ausgewiesenen Posten, die auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind (Sonderposten mit Rücklageanteil im Sinne des § 247 Abs. 3 HGB).

 

(5) 1Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, ergeben sich die der Kapitalgesellschaft zuzurechnenden Einkünfte aus der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). 2Dementsprechend ist der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft auch ein gesondert festgestellter Anteil am Verlust der Personengesellschaft zugrunde zu legen. 3Der festgestellte Verlustanteil mindert in der Steuerbilanz den Wert des Kapitalkontos. 4Vgl. BFH-Urteil vom 23.7.1975 (BStBl 1976 II S. 73). 5Das gilt auch, wenn dadurch bei dem Gesellschafter ein negatives Kapitalkonto entsteht. 6Das verwendbare Eigenkapital verringert sich um den Anteil an dem Verlust der Personengesellschaft. 7Wegen einer Personengesellschaft, die auch andere Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb haben kann, siehe BMF-Schreiben vom 29.4.1994 (BStBl I S. 282).

 

(6) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist die Summe der Geschäftsguthaben wie Nennkapital zu behandeln.

 

(7) 1Bergrechtliche Gewerkschaften haben kein dem Nennkapital vergleichbares Vermögen. 2Ihr Eigenkapital ist daher in voller Höhe als für Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital anzusehen.

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