OFD Magdeburg, 15.4.2004, S 0132 - 13 - St 221

Nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vornehmen, die Dauerarbeitsplätze sichern oder schaffen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” in der jeweils gültigen Fassung sowie der jeweils geltende Rahmenplan. Der für die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe maßgebliche Rahmenplan wird jährlich von Bund und Ländern gemeinsam aufgestellt. Gültig für die GA-Förderung in 2004 ist der 33. Rahmenplan vom 30.12.2003 (Bundesanzeiger 2004 Nr. 4 S. 201). Die Rahmenpläne für vergangene Jahre können über die Datenbank des Bundestags (Internet-Adresse: http://dip.bundestag.de) anhand der Nummer der Bundestagsdrucksache abgerufen werden (Rahmenpläne für die Jahre 1998 – 2003 = BT-Drs. 15/861, 14/8463, 14/5600, 14/3250, 14/776, 13/9992). Einzelheiten der derzeitigen GA-Förderung in Sachsen-Anhalt sind durch Runderlass des MW vom 18.9.2003 (MBI. LSA 2003 S. 787) geregelt.

In Sachsen-Anhalt ist für die GA-Förderung die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (Nachfolgerin des Landesförderinstituts), Domplatz 12, 39104 Magdeburg, Internet: www.ib-sachsen-anhalt.de, zentral zuständig. Die aktuellen Rechtsgrundlagen der GA-Förderung sind über die Internetseite der Investitionsbank Sachsen-Anhalt abrufbar.

Die GA-Förderung ist neben der Investitionszulage für betriebliche Investitionen nach § 2 InvZuIG 1999 das Hauptförderinstrument für Investitionen in der gewerblichen Wirtschaft in Ostdeutschland. So werden in Sachsen-Anhalt im Bereich der gewerblichen Wirtschaft in den Jahren 2000 bis 2002 GA-Fördermittel in Höhe von 1.122,9 Mio. EUR gewährt (Quelle: 32. Rahmenplan Teil l Tabelle 14).

Mit GA-Mitteln geförderte Investitionsvorhaben im Bereich des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 InvZuIG 1.999 werden in der Regel auch durch Investitionszulage für betriebliche Investitionen nach § 2 InvZuIG 1999 gefördert. Die Finanzämter übernehmen im Allgemeinen die bei der GA-Förderung getroffene Entscheidung über die Einschränkung des Förderanspruchs auf Grund von EU-rechtlichen Bestimmungen (vgl. Rzn. 136, 172 und 175 des BMF-Schreibens vom 28.6.2001, BStBl 2001 I S. 379, EStH Anhang 18 II). Die Investitionszulage wird auf die GA-Förderung angerechnet, wenn die Summe aus Investitionszulage und GA-Förderung einen bestimmten Höchstsatz (in der Regel 28, 35 oder 50 % der Investitionskosten) übersteigen würde. Deshalb muss der Empfänger der GA-Förderung die erwartete Investitionszulage im GA-Antrag angeben. Erhält er tatsächlich eine höhere Investitionszulage, muss er dies der GA-Behörde mitteilen. Die zu viel gewährten GA-Zuschüsse werden dann von der GA-Behörde zurückgefordert. Auch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen bestehen Übereinstimmungen zwischen der Investitionszulage nach § 2 InvZuIG 1999 und der GA-Förderung.

Die GA-Förderung ist auf Erstinvestitionen beschränkt. Der Begriff der Erstinvestition stimmt weitestgehend mit dem Begriff nach § 2 Abs. 8 InvZuIG 1999 überein. Die förderfähigen Kosten der GA-Förderung sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter. Diese entsprechen den Anschaffungs- und Herstellungskosten, von denen die Investitionszulage zu bemessen ist (§ 2 Abs. 5 InvZuIG 1999). Die durch GA-Zuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Die ersatzweise angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter sind nicht förderfähig. Die Verwendungsvoraussetzung ähnelt den Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 InvZuIG 1999 (vgl. Rzn. 36 und 38 des BMF-Schreibens vom 28.6.2001, a.a.O.). Einschränkungen bestehen auch bei der GA-Förderung von immateriellen und gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern.

Nach § 31a AO in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.7.2002 (BGBl l S. 2787, BStBl l S. 816) sind die Finanzbehörden verpflichtet, den auszahlenden Stellen Tatsachen mitzuteilen, die für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich sind. Diese Mitteilungspflicht besteht nur dann nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Die Mitteilungspflicht nach § 31a AO umfasst nur solche Informationen, die bei der Prüfung der Steuer- und investitionszulagenrechtlichen Voraussetzungen festgestellt werden. Die Prüfung von spezifischen Voraussetzungen der öffentlichen Mittel, wie z. B. die Zahl der Arbeitsplätze als Voraussetzung der GA-Förderung ist...

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